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Nachweis Elterneigenschaft zur gesetzlichen Pflegeversicherung – Stand 1. April 2023

Ermittlung / Feststellung der Elterneigenschaft zur Anwendung der Zuschlags in der gesetzlichen Pflegeversicherung – § 55 SGB XI „Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze“!

§ 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI: Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,35 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose).

Aktuell stellen wir in der Entgeltabrechnung die Elterneigenschaft nach § 55 Abs. 3 SGB XI iVm. § 56 Abs. 1 und Abs. 3 SGB I anhand folgender, vorzulegender Nachweise fest:

  • Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches, sind Eltern sowie Stiefeltern und Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben)
  • Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist
  • Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen darüber, welche Nachweise geeignet sind
  • Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird

Mögliche Nachweise – Form der Nachweiserbringung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben:

  • ELStAM-Verfahren übermittelter Kinderfreibetragszähler
  • Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, Familienbuch
  • Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • Kindergeldbescheid
  • Einkommensteuerbescheid mit Ausweis eines Kinderfreibetrags
  • Bescheid über Erziehungsgeld
  • Adoptionsurkunde
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Sterbeurkunde
  • Bei Stiefeltern alternativ Heiratsurkunde bzw. Nachweis über eingetragene LP u. Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes, dass das Kind als im Haushalt wohnhaft gemeldet ist oder war
  • Pflegeeltern alternativ, Nachweis vom Jugendamt über Vollzeitpflege

Gesetzliche Quellen: SGB XI iVm. SGB I