Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurden am 13. Februar 2023 die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 bekannt gemacht!
Geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung:
- des Arbeitnehmer- Pauschbetrags auf 1.230 Euro in § 9a S. 1 Nr. 1a EStG und
- des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro in § 24b Absatz 2 S. 1 EStG durch das Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2294)
Weitere Änderungen gegenüber den am 18. November 2022 (BStBl I Seite 1531) bekannt gemachten Programmablaufpläne wurden nicht vorgenommen.
Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem 1. April 2023 anzuwenden. Zugleich ist die Übergangsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2022 (BStBl I Seite 1653) ausgelaufen.
Korrektur der bisherigen Anwendung des Programmablaufplan 2023, bekanntgegeben am 18. November 2022:
- Der bisher in 2023 unter Berücksichtigung der am 18. November 2022 (a. a. O.) bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG).
- Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drucksache 16/11740 vom 27. Januar 2009, Seite 26).
- Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen.
- Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits über- mittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Abs. 3 EStG).
Faktor „F“:
- Durch die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs ergeben sich keine Auswirkungen bei einem auf einen Zeitpunkt vor Verkündung des Jahressteuergesetzes 2022 (a. a. O.) gebildeten Faktor (§ 39f EStG).
- Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2024 (siehe § 39f Abs. 1 S. 9 EStG).
- Gleiches gilt für einen ermittelten Freibetrag (§ 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 und 4a bis 8 sowie S. 3 EStG).
Quelle/Zitationen: Bundesfinanzministerium