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Geänderte Programmablaufpläne 2023 (Anwendung ab 1. April 2023)

By 31. März 2023April 7th, 2023Aktuelles, Allgemein

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurden am 13. Februar 2023 die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 bekannt gemacht!

Geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung:

  • des Arbeitnehmer- Pauschbetrags auf 1.230 Euro in § 9a S. 1 Nr. 1a EStG und
  • des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro in § 24b Absatz 2 S. 1 EStG durch das Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2294)

Weitere Änderungen gegenüber den am 18. November 2022 (BStBl I Seite 1531) bekannt gemachten Programmablaufpläne wurden nicht vorgenommen.

Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem 1. April 2023 anzuwenden. Zugleich ist die Übergangsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2022 (BStBl I Seite 1653) ausgelaufen.

Korrektur der bisherigen Anwendung des Programmablaufplan 2023, bekanntgegeben am 18. November 2022:

  • Der bisher in 2023 unter Berücksichtigung der am 18. November 2022 (a. a. O.) bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG).
  • Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drucksache 16/11740 vom 27. Januar 2009, Seite 26).
  • Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen.
  • Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits über- mittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Abs. 3 EStG).

Faktor „F“:

  • Durch die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs ergeben sich keine Auswirkungen bei einem auf einen Zeitpunkt vor Verkündung des Jahressteuergesetzes 2022 (a. a. O.) gebildeten Faktor (§ 39f EStG).
  • Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2024 (siehe § 39f Abs. 1 S. 9 EStG).
  • Gleiches gilt für einen ermittelten Freibetrag (§ 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 und 4a bis 8 sowie S. 3 EStG).

Quelle/Zitationen: Bundesfinanzministerium