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Energiepreispauschale (EPP) – Grundlegendes aus den FAQs des BMF – Stand 20. Juli 2022

By 8. September 2022Aktuelles, Allgemein

Hinweis:
Nachfolgende zusammengefasste Informationen zum Anspruch und zur Zahlung der Energiepreispauschale, sind Auszüge (Zitationen) aus den FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ des Bundesministerium für Fiananzen, Stand 20. Juli 2022 und können dort in aller Ausführlichkeit nachgelesen werden.

Anspruchsberechtigung allgemein:

Anspruchsberechtigt sind alle Personen, die während des Kalenderjahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten und der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen, und 2022 Einkünfte aus folgenden Einkunftsarten beziehen:

  • § 13 EStG (Land- u. Forstwirt.),
  • § 15 EStG (Gewerbebetrieb),
  • § 18 EStG (selbständige Arbeit) o.
  • § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG (Einkünfte als ArbN aus aktiver Beschäftigung)

Arbeitnehmende:

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten,
  • Vorstände und Geschäftsführende mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
  • „Minijobber“ u. Aushilfskräfte unabhängig ob pauschale oder Lohnsteuer im ELStAM-Verfahren
  • Arbeitnehmende in Altersteilzeit Passivphase,
  • Freiwillige iSd. § 2 BFDG u. § 2 JFDG
  • Arbeitnehmende mit steuerpflichtigen o. -freien Arbeitgeberzuschuss, bspw. nach § 20 MuSchG,
  • unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendelnde und Grenzgänger,
  • Ehrenamt mit steuerfreien Lohn
  • Werkstudenten, Studierende mit entgeltlichen Praktikum,
  • Arbeitnehmende mit aktiven Dienstverhältnis und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Lohnersatzleistungen, bspw. [Saison-]Kug, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem IfSG, Transferkurzarbeitergeld etc.; siehe § 32b Abs. 1 S. 1 Nr 1 EStG

Dauer und Zeitpunkt der Tätigkeit:

  • Steuerpflichtige müssen im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Einkünfte erzielen
  • Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden

Entstehung des Anspruchs auf die Energiepreispauschale:

  • Gesetzlich geregelt ist, dass Anspruch auf die Energiepreispauschale (kurz: EPP) am 1. September 2022 entsteht
  • 1. September 2022 markiert keinen Stichtag für Anspruchsvoraussetzungen
  • Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat

Wann zahlen Arbeitgeber die Energiepreispauschale an Arbeitnehmende aus:

  • Arbeitnehmende erhalten die EPP vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022, d.h.:
    1. im gegenwärtig ersten Dienstverhältnis stehen und
    2. in Steuerklasse I bis V eingereiht sind oder
    3. im Rahmen geringfügige Beschäftigung nach § 40a Abs. 2 EStG, als „Minijobber“ pauschale Lohnsteuer abführen und dem Arbeitgeber schriftlich das vorliegen eines ersten Dienstverhältnis bestätigen
  • Arbeitgeber zahlen die EPP an Arbeitnehmende auch in Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, welche zum Bezug der EPP berechtigen, so bspw. Krankengeld, Elterngeld und Kug

Arbeitgeber zahlen keine Energiepreispauschale an Arbeitnehmende aus:

  • Wenn Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, eine Lohnsteueranmeldungen abzugeben, weil bspw. die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (sog. Minijobber) hat und Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal erhebt oder
  • Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum auf die Auszahlung an Arbeitnehmende verzichtet hat oder
  • Arbeitnehmende in Fällen pauschaler Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG, dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt haben, dass ein steuerlich erstes Dienstverhältnis vorliegt

Arbeitnehmende mit Mehrfachbeschäftigung:

  • Haben Arbeitnehmende haben zum 1. September 2022 neben einer lohnsteuerlichen Hauptbeschäftigung auch einen Minijob, kann der Arbeitgeber, welcher die EPP auszahlt nich vom Arbeitnehmenden gewählt werden.
  • EPP wird in diesen Fällen nur vom lohnsteuerlichen Hauptarbeitgeber ausgezahlt.

Renten-, Erwerbsminderungsrenten- & Versorgungsbeziehende:

  • Versorgungs- (insbes. Beamtenpensionäre) sowie Rentenbeziehende, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forst-, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmende aus aktiver Beschäftigung erzielen, erhalten KEINE EPP
  • Erhalten Versorgungs- bzw. Rentenbeziehende neben dem Alterseinkommen, Einkünfte aus einem aktiven Dienstverhältnisü, kann Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale bestehen
  • Entsprechendes gilt für Beziehende von Erwerbsminderungsrenten.

Keine Anspruchsberechtigung haben:

  • Arbeitslohn aus einer „früheren Dienstleistung“ (siehe § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG), wie bspw. als ehemaliges Vorstandsmitglied im Übergangsgeldbezug nach Beendigung des Dienstverhältnisses, Arbeitnehmende mit Vorruhestandsgeld
  • Hinweis: Zu Arbeitnehmern in der passiven Phase der Altersteilzeit vgl. FAQs vom 20.07.200, II. Nr. 2.
  • Empfänger von Arbeitslosengeld I, da kein Dienstverhältnis besteht
  • Beschäfigte iSd. SGB IX, d.h. Beschäftigte in Werkstatt für Menschen mit Behinderungen

Festsetzung der Energiepreispauschale in der Einkommensteuer:

  • In der für 2022 abzugebenden Einkommensteuererklärung, prüft das zuständige Finanzamt, ob ein Anspruch auf EPP besteht
  • Auch Arbeitnehmende, die ihre EPP nicht über den Arbeitgerber erhalten haben, bekommen die EPP anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.
  • Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.
  • Im Steuerbescheid wird dann neben der Einkommensteuer auch die EPP festgesetzt

Erstattung der vom Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale:

  • Arbeitgeber können die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, die bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12. September 2022 anzumelden und abzuführen ist.
  • Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, welcher insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt erstattet, an welches die Lohnsteuer abzuführen ist.
  • Die technische Abwicklung soll über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung erfolgen.
  • Ein gesonderter Antrag des ArbG ist nicht erforderlich.
  • Erstattungsbetrag wird in diesem Fall auf das dem Finanzamt benannte Konto des ArbG überwiesen.
  • EPP ist in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl (mKn. 28a) aufgeführt und dient statistischen Zwecken.

Erstattung der vom Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale eine Betriebseinnahme:

  • Die Auszahlung der EPP an Arbeitnehmende stellt beim Arbeitgeber eine Betriebsausgabe dar.
  • Die Refinanzierung erfolgt für den auszahlenden Arbeitgeber über die Lohnsteueranmeldung August 2022, welche spätestens am 12. September 2022 bei zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eingereicht sein muss, und stellt für den Arbeitgeber eine Betriebseinnahme dar.
  • Im Ergebnis sind die Zahlungsvorgänge zur EPP beim Arbeitgeber aber ohne Gewinnauswirkung.

Bescheinigung der Auszahlung:

  • Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 oder in der besonderen Lohnsteuerbescheinigung 2022 mit dem Großbuchstaben E anzugeben.
  • Den Finanzämtern wird damit die Möglichkeit gegeben, in der Einkommensteuerveranlagung mögliche Doppelzahlungen zu vermeiden.
  • Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmende, für die Arbeitgeber Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal erhoben haben, ist auch bei Auszahlung der EPP an Arbeitnehmende keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.
  • Geben Arbeitnehmende eine Einkommensteuererklärung für 2022 ab, müssen sie in der Erklärung angeben, dass sie die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten haben.

Hinweis:
Alle Informationen zum Anspruch und zur Zahlung der Energiepreispauschale, sind Auszüge (Zitationen) aus den FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ des Bundesministerium für Fiananzen, Stand 20. Juli 2022 und können dort in aller Ausführlichkeit nachgelesen werden.

Quelle: FAQs zur EPP – Bundesfinanzministerium