Mitteilung des Bundesfinanzministeriums:
Arbeitgeber können Beschäftigten, zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020, Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.
Voraussetzung: Die Beihilfen und Unterstützungen werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen soll die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt werden.
Quelle: Bundesfinanzministerium