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Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen

Mit dem BFH-Urteilen vom 1. August 2019 – VI R 32/18, VI R 21/17 (NV) und VI R 40/17 (NV), hat der BFH seine langjährige Rechtsprechung zu der in verschiedenen Steuerbefreiungs- und Pauschalbesteuerungsnormen oder anderen steuerbegünstigenden Normen des Einkommensteuergesetzes enthaltenen Tatbestandsvoraussetzung der sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung, zur jeweiligen Steuervergünstigung von „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbrachten Arbeitgeberleistung geändert.

In seinem Rundschreiben vom 5. Februar 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen nachfolgende Stellungnahme zur Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen, in Anwendung des BFH-Urteils vom 1. August 2019 -VI R 32/18 – veröffentlicht. Demnach für die Tatbestandsvoraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ im Vorgriff auf eine entsprechende Gesetzesänderung abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung und über den Einzelfall hinaus zur Gewährleistung der Kontinuität der Rechtsanwendung weiterhin Folgendes:

Im Sinne des Einkommensteuergesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung, unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn:

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht

wird.

Quelle: BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020