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Aktuelles aus der Entgeltabrechnung zum Coronavirus – „Wenn Kinder betreut werden müssen, was nun?“

By 13. März 2020März 16th, 2020Aktuelles, Allgemein

Nach den heutigen Tagesmeldungen (13. März 2020, 17:00 Uhr) schließen nun fast alle Bundesländer Schulen sowie Kindertageseinrichtungen bis zum Ende der Osterferien, so bspw. das Saarland, Bayern, Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen, Berlin und Baden-Württemberg, um hier nur einige Beispiele zu nennen.

Nun stellen sich vor allem Beschäftigte, aber auch Personalstellen und insbesondere die Lohnbuchhaltung Fragen, wie:

Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen – „Wenn Kinder betreut werden müssen, was nun?“:

  • Ist unter Berücksichtigung des Alters der Kinder eine Betreuung erforderlich, unseres Erachtens nach kann dies bei noch nicht eingeschulten Kindern sowie Kindern bis zum Ende der Grundschule grundsätzlich erforderlich sein, sind die Eltern zunächst einmal verpflichtet alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um eine anderweitige Kinderbetreuung sicherzustellen, bspw. durch eine abwechselnde Betreuung des jeweils anderen Elternteils.
  • Kann im Ergebnis die erforderliche Kinderbetreuung nicht sichergestellt werden, dürften diese betroffenen Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Dienstherren ein Leistungsverweigerungsrecht haben.
  • Ist die Leistungserfüllung unzumutbar nach § 275 Abs. 3 BGB „Ausschluss der Leistungspflicht“, werden Beschäftigte von der Pflicht der Leistungserbringung frei und es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen.
  • Achtung: Bei einem Leistungsverweigerungsrecht der Beschäftigten, aus persönlichen Verhinderungsgründen besteht nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
  • Ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts kann sich ggf. aus § 616 BGB „Vorübergehende Verhinderung“ für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ergeben.
  • Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
  • Unklar ist unseres Erachtens nach, was ein „verhältnismäßig nicht erheblicher Zeitraum“ in tatsächlicher Dauer bedeutet.
  • Des Weiteren ist unseres Erachtens nicht eindeutig definiert, bis zu welchem Alter des Kindes in Folge der Schließung von Kindertageseinrichtungen und Schulen, die Kinderbetreuung, ein in „seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert“ erfüllt.
  • Unserer Einschätzung nach wird sich die Kinderbetreuung am Alter des Kindes in Verbindung mit der gesetzlichen Regelung bei „Kind Krankengeld“ orientieren.
  • Der Anspruch aus § 616 BGB „Vorübergehende Verhinderung“ kann allerdings auch durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein.
  • Alternative Möglichkeiten einer bezahlten Freistellung können sich ggf. durch den Abbau von Überstunden-, Gleitzeit- oder anderen flexiblen Arbeitszeitkonten ergeben.
  • Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt.
  • Eine andere Alternative kann sich ggf. im Einzelfall auch durch die Möglichkeit der Erlaubnis zum Arbeiten im Homeoffice ergeben.
  • Das Mitbringen von Kindern in die Arbeit, können Arbeitgeber durch ihr Hausrecht verwehren.
  • Damit die die Arbeitsfähigkeit der Betriebe und Einrichtungen erhalten beleiben kann, sollten gemeinsam mit den Beschäftigten nach kreativen Lösungen der Arbeits- sowie Arbeitszeitflexibilisierung oder bspw. die Einrichtung von speziellen Räumen geprüft werden.