Viele Beschäftigte fragen, ob sie, wenn andere im Büro erkältet – mit Husten und Schnupfen – erscheinen, dann als selbst Gesunde noch ins Büro kommen müssen?
- Für Beschäftigte besteht keine rechtliche Handhabe, bei Ausbruch einer Erkrankungswelle wie COVID-19 der Arbeit fernzubleiben.
- Um vom gesetzlichen Leistungsverweigerungsrecht iSd. § 275 Abs. 3 BGB Gebrauch machen zu können, ist es zwingend erforderlich, dass für Beschäftigte die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar ist.
- Im Sinne der gesetzlichen Definition, ist für Beschäftigte eine Unzumutbarkeit bspw. dann gegeben, wenn mit der Erfüllung ihrer Arbeitspflichten eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest ein ernsthaft objektiv begründeter Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit besteht.
- Unseres Erachtens nach ist deshalb davon auszugehen, dass bspw. das bloße Husten von Kollegen ohne einen weiteren objektiv begründeten Verdacht oder Anhaltspunkte als erhebliche Gefahr nicht ausreichend sein wird.