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LAG NRW: Sachgrundlose Befristung – zwei Jahre sind zwei Jahre – Dienstreise zählt mit

By 21. August 2019Aktuelles, Allgemein

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 09.04.2019 – Az. 3 Sa 1126/18 entschieden, dass die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam ist.

Aus der Pressemitteilung vom 19. August 2019:

  • Eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags ist gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.
  • Diese Zeitdauer war im hier um einen Tag überschritten, weil die Dienstreise am 04.09.2016 bereits Arbeitszeit war.
  • Die einvernehmliche und von der Arbeitgeberin bezahlte Dienstreise wurde nicht in der Freizeit des Klägers, sondern bereits inner-halb des Arbeitsverhältnisses erbracht.
  • Sie war Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste iSv. § 611 Abs. 1 BGB.
  • Das Arbeitsverhältnis hatte damit nicht erst am 05.09.2016, sondern bereits am 04.09.2016 begonnen.
  • Der Zwei-Jahres-Zeitraum endete mit Ablauf des 03.09.2018.
  • Die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung auch um nur einen Tag aufgrund der Dienstreise führt dazu, dass mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
  • Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Quelle: Justizportal NRW