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Lohnpfändung – Neue Pfändungsfreigrenzen seit dem 1. Juli 2019

By 5. August 2019August 21st, 2019Aktuelles, Allgemein

Bekanntmachung der neuen Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2019

Zum 1. Juli 2019 erfolgte die Anpassung der Pfändungstabelle iSd. § 850c Absatz 2 Satz 2 ZPO.

Das Bundesjustizministeriums veröffentlichte im Bundesgesetzblatt (BGbl. I vom 11.04.2019, 443ff.) die neue Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung.

Die Pfändungsfreigrenzen werden gemäß § 850c Absatz 2a der ZPO alle zwei Jahre nach dem Maßstab der Änderung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrages in § 32a Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) angepasst. Der Grundfreibetrag erhöhte sich nach § 32a Absatz 1 EStG um 3,95 %.

Der unpfändbare Eingangsbetrag der Pfändungstabelle stieg entsprechend von bisher 1.139,99 EUR zum 1. Juli 2019 auf 1.179,99 EUR. 

Tabelle der neuen Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2019