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Das BetriebsrentenstärkungsG

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (Kurz: BRSG)

Am 1. Juni 2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf für das Betriebsrentenstärkungsgesetz auf Grundlage der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Arbeit und Soziales mit der Mehrheit der Koaliationsfraktionen beschlossen. Für den 7. Juli 2017 ist geplant, dass der Bundesrat das zustimmungsbedürftige Gesetz im zweiten Durchgang abschließend beraten und verabschieden soll, damit es zum 1. Januar 2018 in Kraft treten kann.

Ziel des Gesetzes ist, dass mit dem Gesetz die Möglichkeiten für Sozialpartner erweitert werden soll, über deren Tarifverträge betriebliche Versorgungssysteme zu gestalten, welche einfach, effizient, kostensicher und damit gezielt auf die Bedürfnisse der Unternehmen und Beschäftigten zugeschnitten werden können.

Sozialpartner sollen künftig – geplant ab 1. Januar 2018 – auch sog. reine Beitragszusagen vereinbaren können, über Leistungen der durchführenden Einrichtungen entscheiden und rechtssicher für die Entgeltumwandlung Options- beziehungsweise Opting-Out-Systeme in den Unternehmen und Betrieben einführen.

Der Gesetzgeber hat außerdem mit der gesetzlichen Regelung zum Sozialpartnermodell die Einbeziehung von nicht-tarifgebundener Arbeitgeber einbezogen. Demnach sollen auch kleine Unternehmen ohne Tarifbindung auf die einschlägigen Tarifverträge beziehen können und die Möglichkeit erhalten, auf einfachem Weg betriebliche Altersversorgung für ihre Beschäftigten zu organisieren. Ausnahme: Die Versorgungseinrichtung ist nach den Vorgaben der Sozialpartner als „closed shop“ organisiert.

Daneben soll ein spezifisches Fördermodell für die arbeitgeberfinanzierte Zusage an Geringverdiener eingeführt werden.

Zudem werde die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung (Kurz: bAV) und der Riester-Rente vereinfacht und verbessert.

Ergänzend sollen im Sozialrecht neue Anreize für den Auf- und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung besonders bei Geringverdienern gesetzt werden.

Bei einer Entgeltumwandlung werden Arbeitgeber künftig verpflichtet, die ersparten
Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form – max. 15 % – an die Beschäftigten
bzw. die Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten. Dieser Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung soll als sofort unverfallbar, für Neuzusagen an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bereich der Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, erstmals ab 1. Januar 2019 und für alle vor 2019 abgeschlossenen Verträge ab dem 1. Januar 2022 zur Anwendung kommen.

Demnach soll ab 1. Januar 2018 der § 1a Abs. 1a BetrAVG n. F. regeln, dass der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten muss, soweit er durch die Entgeltumwandlung
Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Allein aus der v. g. Neuregelung ergeben sich für die Praxis folgende vier Fragen:

  1. Was passiert bei Arbeitnehmern welche durch Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Kurz: JAEG), in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht pflichtversichert sind, aber mit dem monatlichen Arbeitsentgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung liegen und demnach durch Entgeltumwandlung der Arbeitgeber derzeit 9,35% in der RV plus 1,5% der AV – gesamt 10,85% einspart. Müssen Arbeitgeber auch dann den v. g. Zuschuss in der vollen Höhe von 15% leisten?
  2. Was passiert bei Arbeitnehmern welche die Beitragsbemessungsgrenze KV/PV überschreiten, nicht aber die JAEG, d.h. in der gesetzlichen KV/PV noch pflichtversichert sind und mit der Entgeltumwandlung nicht die Beitragsbemessungsgrenze KV/PV unterschreiten, jedoch durch die Entgeltumwandlung das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der RV und AV mindern? Muss er dann auch den v. g. Zuschuss in Höhe von 15% leisten?
  3. Was passiert in den Fällen wo Arbeitgeber einmal gezahltes Entgelt im Zeitraum 1. Januar und 31. März an ihre Arbeitnehmer auszahlen und die Märzklausel zur Anwendung kommt, in Folge dessen aber die Vorjahres-Beitragsbemessungsgrenzen überschritten werden. Kann der Arbeitgeber dann den v. g. Zuschuss in Höhe von 15% aus dem Vorjahr zurückverlangen?
  4. Wie sind aktuelle Vereinbarungen, wonach ggf. Arbeitgeberleistungen als Fixbetragssystem oder als prozentuales Zuschusssystem nicht i. S. d. § 1a Abs. 1a BetrAVG n.F. geregelt sind, künftig anzuwenden? Können diese auf die Neuregelung angerechnet werden?

Die steuerliche Bemessungsgrundlage i. S. d. § 3 Nr. 63 EStG, wird durch Anhebung des steuerlichen Dotierungsrahmens auf 8% der BBG RV-West, unter Wegfall des bisherigen steuerlichen Festfreibetrages nach § 3 Nr. 63 S. 3 EStG von 1.800 Euro ausgebaut. Im Zuge dessen, wir die Unterscheidung zwischen Alt- und Neuzusage, durch eine Anrechnung der nach § 40b EStG a.F. geförderten Beiträge zur bAV auf die nach § 3 Nr. 63 EStG n.F. geförderten Beträge vereinfacht.

Der neue Förderbeitrag für Niedrigverdiener (Geringverdiener) wird mit einem Grenzbetrag von 2.200 Euro pro Monat bzw. 26.400 Euro p. a eingeführt. D. h. bei arbeitgeberfinanzierter Betriebsrente für Geringverdiener werden Arbeitgebern mit einem Mindestbeitrag von 240 EUR aber max. 480 EUR p.a., über die nächste Lohnsteueranmeldung 30% des Beitrages, d.h. zwischen 72 EUR bis max. 144 EUR / p.a. erstattet (gefördert).

Die Sozialversicherungsfreiheit besteht weiterhin für Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung  fort. Künftig wird der v. g. Förderbeitrag für Geringverdiener nach § 100 EStG-E mit in die 4 % der
BBG RV eingerechnet.

Die Grundzulage der Riesterförderung wird auf 175 Euro angehoben.

Des Weiteren soll das Betriebsrentenrecht an die Sonderregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes angepasst werden.

Hinweis:
Für bereits bestehende Zusagen gilt, dass diese NICHT in eine reine Beitragszusage überführt werden können.

Quellen: Deutscher Bundestag – Dokumente und
Beck Verlag unter beck-aktuell Nachrichten