BAG-Urteil vom 29. Juni 2016 – 5 AZR 716/15 – Pressemitteilung Nr. 33/16:
Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.
Bereitschaftszeiten sind mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Der Anspruch des Klägers hierauf ist aber auch dann erfüllt, wenn wie in dem vom BAG entschiedenen Fall, bei maximal 228 Arbeitsstunden, welche der Kläger mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten kann, die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 Euro = 1.938,00 Euro brutto monatlich) nicht nur erreicht, sondern diesen auch übersteigt. Demnach besteht kein Anspruch auf weitere Vergütung iSd § 612 Abs. 2 BGB. Die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung ist nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden.
Quelle / Weiterlesen unter: Das Bundesarbeitsgericht