BAG-Urteil vom 19.05.2015 – 9 AZR 725/13 Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen:
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 19.05.2015 entschieden, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber keine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit aussprechen kann, sodass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf volle Urlaubsabgeltung geltend machen kann.
D.h. nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. Die Regelung in § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.
Die bisherige Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhte auf der vom Senat vollständig aufgegebenen Surrogatstheorie.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch. (Quelle: Pressemitteilung Nr. 31/15 Bundesarbeitsgericht)
Fazit: Die bisherige BAG-Rechtsprechung zu Kürzungsbefugnis iSd BEEG greift nicht mehr.