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Ab dem 1. Juli 2015 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitsabkommen

By 10. Juni 2015Aktuelles

Ab 1. Juli 2015 gelten, für die nächsten 2 Jahre bis zum 30. Juni 2017 iSd § 805 Abs. 2a S. 1 ZPO, höhere Pfändungsfreigrenzen iSd §§ 850c bis 850f ZPO für Arbeitseinkommen:

Demnach beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.073,88 Euro (bisher: 1.045,04 Euro).

Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,16 Euro (bisher: 393,30 Euro) für die erste und um monatlich jeweils weitere 225,17 Euro (bisher: 219,12 Euro) für die zweite bis fünfte Person.

Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil. (Quelle: Pressemitteilung des BMJV vom 27.04.2015)

Aktuell wird seitens des BMJV überlegt, ob der Anpassungszeitraum von zwei auf einen Jahr reduziert werden kann. Die Idee hierzu ist, die Anknüpfung an den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag.

Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.bmjv.de