Das BMF nimmt ausführlich in seinem Schreiben vom 19. Mai 2015 – IV C 6 – S 2297-b/14/10001, zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen iSd § 37b EStG Stellung.
Mit der Neufassung vom 19. Mai 2015 wird das BMF-Schreiben vom 29. April 2008 (BStBl I S. 566), im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und unter Berücksichtigung der Grundsätze der BFH-Entscheidungen sowie weiterer inzwischen geklärter Zweifelsfragen ersetzt. Außerdem sind die Grundsätze dieses neuen BMF-Schreibens in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Übersicht zum Inhalt des BMF-Schreibens, u.a.:
- Umsetzung der aktuellen BFH-Rechtsprechung
- Klarstellung: § 37b EStG erfasst nur solche Zuwendungen, welche betrieblich veranlasst sind und beim Empfänger dem Grunde nach zu Einkünften führen
- § 37b EStG stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl
- Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei eigenen Arbeitnehmern
- Pauschalierung nach § 37b EStG grundsätzlich nur durch den Zuwendenden selbst
- Ausnahme: Keine Beanstandung für Zuwendungen an Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen iSd §§ 15 ff AktG, § 271 HGB, wenn anstelle des zuwendenden Unternehmens der Arbeitgeber des Zuwendungsempfängers die Pauschalierung iSd § 37b Abs. 1 EStG vornimmt
- Streuwerbeartikel
Quelle: Bundesfinanzministerium
Hinweis:
- Ausführlich behandeln wir dieses Thema auch in unserem Praxisseminar „Geldwerte Vorteile in der Entgeltabrechnung“.
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