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Mindestlohngesetz: Konsequenzen

By 19. Mai 2015Allgemein
  1. § 13 „Haftung des Auftraggebers“ wird auf die Anwendung des § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetzes verwiesen. Auftraggeber haften „nur“ auf das Mindestnettoentgelt und können sich auch nicht „enthaften“.
  2. Geldstrafen nach § 21 MiLoG iVm dem SchwarzarbeitsbekämpfungsG, d.h.
    • Nichteinhaltung des MiLoG kann mit einem Bußgeld nach § 21 Abs. 3 MiLoG bis zu 500.000 EUR und
    • Verletzung von Mitwirkungspflichten sowie Pflichtverstöße können mit einem Bußgeld bis zu 30.000 EUR geahndet werden
  3. Keine Verwirkung des Anspruchs auf Grundlage tariflicher oder vertraglicher Ausschlussfristen, § 3 MiLoG
  4. NUR die gesetzliche Verjährungsfrist iSd § 195 BGB
  5. Prüfung durch die Zollverwaltung „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ und Betriebsprüfung (§ 17 MiLoG) durch die RV, Konsequenzen bei versehentlicher bzw. vorsätzlicher Nichteinhaltung:
    • Mitteilung an alle Träger u.a. auch Finanzamt
    • Mitteilung an die betroffenen ArbN
    • „3-N“; Nachberechnung, Nachforderungen, Nachzahlung
    • Bußgeldverfahren
    • § 19 Abs. 1 MiLoG – Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge, ab einer Geldbuße von 2.500 EUR nach § 21 MiLoG