- Einhaltung des Mindestlohns nach § 1 MiLoG iVm § 20 MiLoG „Pflichten des ArbG zur Zahlung des Mindestlohns“
- Einhaltung der spätesten Fälligkeit nach § 2 Abs.1 Nr. 2 MiLoG, Zahlung/Fälligkeit zum letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Mindestlohnanspruch entstanden ist
- Meldepflichten nach § 16 MiLoG iVm § 2a SchwarzArbG, nur für ArbG mit Sitz im Ausland und Leiharbeitnehmer mit Leiharbeitgeber mit Sitz im Ausland
- Aufzeichnungspflichten iSd § 17 MiLoG
- Erstellung und Bereithaltung von Dokumenten nach § 17 MiLoG iVm § 8 Abs. 1 SGB IV und § 2a SchwarzArbG, u.a.
- Arbeitszeitnachweise: 2 Jahre
- Werk- und Dienstleistungsverträge: 2 Jahre
- Kontrolle Einhaltung § 20 MiLoG: Vertragsdauer, 2 Jahre
- Abrechnung der Leih-ArbN-Stunden: 2 Jahre
- ArbG mit Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 SGB IV und § 2a SchwarzArbG sowie Entleiher iSd AÜG sind seit dem 16. August 2014 iSd § 17 Abs. 1 MiLoG, zusätzlich der Aufzeichnungen iSd § 8 BVV, zu folgenden weiteren Aufzeichnungen gesetzlich verpflichtet:
- Beginn, Ende und
- Dauer der täglichen Arbeitszeit.
- Fälligkeit des Mindestlohn iSd § 2 Abs. MiLoG