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Mindestlohngesetz: Allgemeine Pflichten

By 5. Mai 2015Allgemein
  1. Einhaltung des Mindestlohns nach § 1 MiLoG iVm § 20 MiLoG „Pflichten des ArbG zur Zahlung des Mindestlohns“
  2. Einhaltung der spätesten Fälligkeit nach § 2 Abs.1 Nr. 2 MiLoG, Zahlung/Fälligkeit zum letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Mindestlohnanspruch entstanden ist
  3. Meldepflichten nach § 16 MiLoG iVm § 2a SchwarzArbG, nur für ArbG mit Sitz im Ausland und Leiharbeitnehmer mit Leiharbeitgeber mit Sitz im Ausland
  4. Aufzeichnungspflichten iSd § 17 MiLoG
  5. Erstellung und Bereithaltung von Dokumenten nach § 17 MiLoG iVm § 8 Abs. 1 SGB IV und § 2a SchwarzArbG, u.a.
    • Arbeitszeitnachweise: 2 Jahre
    • Werk- und Dienstleistungsverträge: 2 Jahre
    • Kontrolle Einhaltung § 20 MiLoG: Vertragsdauer, 2 Jahre
    • Abrechnung der Leih-ArbN-Stunden: 2 Jahre
  6. ArbG mit Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 SGB IV und § 2a SchwarzArbG sowie Entleiher iSd AÜG sind seit dem 16. August 2014 iSd § 17 Abs. 1 MiLoG, zusätzlich der Aufzeichnungen iSd § 8 BVV, zu folgenden weiteren Aufzeichnungen gesetzlich verpflichtet:
    • Beginn, Ende und
    • Dauer der täglichen Arbeitszeit.
  7. Fälligkeit des Mindestlohn iSd § 2 Abs. MiLoG