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Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

By 12. Juni 2014Aktuelles

Am 13. Juni 2014 hat die Länderkammer (Bundesrat) dem am 23. Mai 2014 durch den Bundestag verabschiedeten Rentenpaket von Union und SPD, dem sogenannten RV-Leistungsverbesserungsgesetz zugestimmt.

Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft!

Die nachfolgende Auflistung soll eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte aus dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz geben. Die stichpunktartige Auflistung erfolgt auf Grundlage der Veröffentlichungen durch das Arbeitsministerium, dem Regierungsentwurf, siehe Drucksache18/909, und dem Gesetzesbeschluss des Bundestages, siehe Drucksache 209/14 vom 23.05.2014, zum RV-Leistungsverbesserungsgesetz.

Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch:

Für die neue Rente 63+ (§ 236b Abs. 1 u. 2 SGB VI n.F.) gilt, 45 Jahre Pflichtbeiträgen in der GRV einschließlich der Kindererziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr sowie Zeiten für Pflege als auch für Zeiten mit Bezug von ALG I (Beachte: Gilt nicht für ALG I-Bezug in den letzten 2 Jahre vor Rentenbeginn, außer in Folge von Insolvenz oder Liquidation) und auch für 45 Jahre mit Zeiten die sich aus mind. 18 Jahren Pflichtbeiträgen plus freiwilliger Beiträge in die GRV zusammensetzen (Beachte: Berücksichtigt werden keine freiwilligen Beiträge, wenn diese ab 2 Jahre vor Rentenbeginn bei gleichzeitigen ALG I-Bezug erbracht wurden/werden).

Die neue abschlagsfreie Rente 63+ gilt nicht als Regelaltersrente und somit kann allein der Anspruch auf die neue abschlagsfreie Rente 63+ das Arbeitsverhältnis nicht automatisch beenden. Auch hat die neue abschlagsfreie Rente 63+ keinen Einfluss auf tarifliche Kündigungsfristen.

Die ArbG sind darüber hinaus auch nicht verpflichtet, einer vorzeitigen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, weil bspw. bei regulärer Kündigungsfrist durch den ArbN die Kündigungsfrist länger als bis zum Zeitpunkt des Anspruchs auf die neue Rente 63+ reicht, zuzustimmen. Die neue Altersrente greift somit nicht in abgeschlossene Arbeitsverträge ein.

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann vom ArbN nicht verlangt werden. D.h. der ArbG bestimmt ob und zu welchem Zeitpunkt er einem Aufhebungsvertrag zustimmt. Somit kann der ArbG seine Entscheidung in Abhängigkeit seiner Personalplanung treffen.

Auch muss eine vom ArbN vorzeitig erklärte Kündigung nicht zurückgenommen werden oder auch eine einvernehmliche Aufhebung nicht korrigiert werden, um dadurch den Beendigungszeitpunkt auf einen Zeitpunkt  für eine abschlagsfreie Rente 63+ zu verschieben, also nur wenn der ArbG dem Verlangen des ArbN ausdrücklich zustimmt.

Künftig können Arbeitsverhältnisse nach § 41 S. 1a SGB VI n.F. durch Vereinbarung mehrfach über den tariflich vereinbarten Beendigungszeitpunkt durch die Regelaltersgrenze, hinaus verschoben werden. Für tarifvertragliche Beendigungsregeln bedeutet diese neue Möglichkeit des Hinausschiebens des Beendigungszeitpunktes, innerhalb eines laufenden Arbeitsverhältnisses nach § 41 S. 1a SGB VI n.F., ggf. für die Praxis, dass mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz ArbG und ArbN abweichend vom Beendigungszeitpunkt durch Erreichen der Regelaltersgrenze, einen späteren Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses vereinbaren können. Bei Inanspruchnahme dieser neuen Regelung handelt es sich um den Abschluss eines „neuen“ befristeten Arbeitsverhältnisses. Für das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes bedarf es u.E.n. dann keines sachlichen Grundes mehr. Beachte: Die aus laufenden Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen sollen aber auch bei einem Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes unberührt bleiben.

Für Altersteilzeit (kurz: ATZ) soll mit dem neu hinzugefügten §15h AltTZG gelten, wenn diese vor dem 01.01.2010 begann, dass der Anspruch des ArbG auf Erstattungsleistungen nach § 4 AltTZG durch die Bundesagentur für Arbeit auch dann bestehen bleibt, wenn der ArbN trotz Anspruch auf abschlagsfreie Rente das ATZ-Beschäftigungsverhältnis fortsetzt.

Für ATZ-Beschäftigungsverhältnisse, wo nach Tarifvertrag oder einzelvertraglicher Regelung gilt, dass die ATZ endet, wenn der ArbN eine Rente wegen Alters bezieht, gilt diese Regelung demnach auch für die Inanspruchnahme der neuen abschlagsfreien Rente 63+. Ggf. endet nach solchen Vereinbarungen die ATZ vorzeitig mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat auch dann, für den der ArbN Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente wegen Alters hat. D.h. es kommt für den Beendigungstatbestand allein nur darauf an, dass die abschlagsfreie Rente beansprucht werden kann und dieser gilt somit auch für die neue abschlagsfreie Rente 63+.

Anmerkung: Die Bundesregierung legt in ihrem Entwurf, den Vertragsparteien ans Herz, dass für alte ATZ Fälle ein Vertrauensschutz gelten sollte und diese Fälle auch dann bis zum vereinbarten Ende laufen sollten, wenn in vertraglichen Vorschriften eine vorzeitige Beendigung der ATZ vorgesehen ist, sobald ein Anspruch auf eine ungeminderte Rente besteht. Auch einige Tarifparteien sind im Gespräch, um sich ggf. auf eine tarifvertragliche Anpassung der Auswirkungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes zu einigen.