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Ist das Personalstammblatt für Mini-Jobber ausreichend? Oder …

By 18. Februar 2013Allgemein

Im Nachgang zum Jahreswechselseminar (15.01.2013 in München) wurde uns folgende Teilnehmerfrage eingereicht:

Ist es zwingend erforderlich, für Aushilfskräfte, geringfügige Beschäftigung, Arbeitsverträge zu erstellen oder genügt die Dokumentation der Arbeitseckdaten im Personalstammblatt?

Unsere Antwort: Ein Arbeitsvertrag kann mündlich geschlossen werden. ABER, es gilt für ALLE Beschäftigten, wenn diese nicht NUR VORÜBERGEHEND als Aushilfe von bis zu höchstens 1 Monat eingestelt sind, grundsätzlich folgendes zu beachten:

  1. Im § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG (Nachweisgesetz) wird generell vom ArbG verlangt, spätestens 4 Wochen nach Beginn der Beschäftigung die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen sowie diese zu unterzeichnen und dem ArbN auszuhändigen. Im § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 10 sind als schriftlich aufzunehmende Vereinbarungen im wesentlichen alle Vertragsbedingungen aufgezählt welche auch in einem Arbeitsvertrag aufgelistet sind. Nur der Nachweis in elektronischer Form, d.h. die Erfassung NUR im Personalinformations- und/bzw. -abrech-nungssystem sind ausgeschlossen.
  2. Teile der schriftlich aufzunehmenden Vertragsbedingungen können ggf. auch durch den Verweis auf einen Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung ersetzt werden.
  3. Ein schriftlich geschlossener und ausgehändigter Arbeitsvertrag ersetzt lediglich die Verpflichtung, zusätzlich alle im § 2 NachwG aufgeführten Vertragsbedingungen zum Beschäftigungsverhältnis schriftlich aufzunehmen, sofern diese bereits im Arbeits-/Dienstvertrag schriftlich aufgenommen sind.
  4. Wenn Ihr Personalstammblatt die Anforderungen an die Nachweispflicht nach § 2 NachwG erfüllt und Sie spätestens 4 Wochen nach Beschäftigungsbeginn dem ArbN ein vom ArbG unterschriebenes Exemplar aushändigen, kann m.E.n. dieses verwendet werden.
  5. Zu beachten ist, dass auch ein Minijob grundsätzlich eine Teilzeitbeschäftigung i.S.d. § 2 Abs. 2 TzBfG ist und somit alle Regelung für sog. Vollwertige Arbeitsverhältnisse grundsätzlich auch für geringfügige Beschäftigungen anzuwenden sind.