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EEL – Datenaustausch Entgeltersatzleistungen

By 17. Oktober 2011Aktuelles

Seit 1. Januar 2011 nur noch elektronisch!

Die Krankenkassen nehmen entgegen dem im Gesetz festgeschriebenen Starttermin am 1. Januar 2011, auch noch bis zum 30. Juni 2011 optional Bescheinigungen in Papierform an.

Für das Gewähren von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld sind Angaben über das Beschäftigungsverhältnis, insbesondere zu Arbeitszeit und Arbeits-entgelt, notwendig. Dazu verschickten Krankenkassen bisher Entgeltbescheinigungen in Papierform, die vom Arbeitgeber auszufüllen waren.

Unterschiedliche Bescheinigungsmuster und jeweils umfangreiche Erläuterungen hierzu erschwerten den Personalabteilungen die Arbeit.

Um ein sicheres Anlaufen des neuen Verfahrens zu gewährleisten, werden optional bis zum 30. Juni 2011 die bisherigen Entgeltbescheinigungen weiterhin neben den bereits bestehenden elektronischen Meldungen der Datensätze auch in Papierform von den Krankenkassen akzeptiert.

Spätestens ab 1. Juli 2011 haben alle Arbeitgeber den Leistungsträgern die Bescheinigungen dann durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten.

Auf Anforderung erhalten die Arbeitgeber im Gegenzug Auskunft über Vorerkrankungszeiten auf elektronischem Wege. Sind anrechenbare Vorerkrankungszeiten für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen, erhält der Arbeitgeber diese jeweils mit dem ersten und letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt. Aber auch die Information, dass keine Anrechnung zu erfolgen hat, wird übermittelt.

Ist die Berechnung abgeschlossen, erhält der Arbeitgeber auch die Höhe der arbeits bzw. kalendertäglichen Entgeltersatzleistung (Brutto und Netto) übermittelt. So wird er in die Lage versetzt, für während des Bezugs der Entgeltersatzleistung weiter gewährte Bezüge die Beitragspflicht festzustellen. Anschließend muss die Höhe der monatlich beitragspflichtigen Einnahme (Brutto und Netto) an den Leistungsträger übermittelt werden. Bekanntermaßen handelt es sich in diesen Fällen immer dann um kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen (z. B. Zuschuss zum Krankengeld, Kontoführungsgebühren) zusammen mit den Entgeltersatzleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen.