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Schutz der Daten

By 8. Oktober 2011April 5th, 2018Allgemein

Der Umgang mit personenbezogenen Daten erfordert im besonderen Maße Sorgfalt und Umsichtigkeit bei der Bewahrung der individuellen Sphäre jedes Arbeitnehmers.

4 Hauptprinzipien:

  1. Datensparsamkeit
  2. Datenvermeidung
  3. Erforderlichkeit
  4. Zweckbindung (Geschäftszweck)

6-Phasen des Datenflusses:

  1. Erhebung
  2. Speicherung
  3. Änderung
  4. Übermittlung
  5. Sperrung
  6. Löschung

Personalakten und alle schriftlichen Aufzeichnungen, die sich mit der Person eines be­stimmten Arbeitnehmers und dem Inhalt und der Entwicklung seines Arbeitsverhältnis­ses befassen, sind für Dritte unzugänglich aufzubewahren. Wegen der engen Verzahnung von maschineller und manueller Bearbeitung fällt die Per­sonalakte teilweise oder ganz unter die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Verpflichtung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Aufgabe des Datenschutzes ist es, durch den Schutz personenbezogener Daten vor Miß­brauch bei ihrer Speicherung, Übermittlung, Veränderung und Löschung (Datenverarbeitung), der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Betroffenen entgegenzuwirken.

Den mit der Datenverarbeitung beschäftigten Personen oder Stellen, also allen Mitarbei­tern der Personalabteilungen, der Entgeltabrechnung sowie Mitarbeitern der DV-Abteilungen, ist untersagt, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als den zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

Auskunftsverlangen außenstehender Dritter, Immer wieder kommt es vor, daß außenstehende Dritte, insbesondere Privatpersonen, an die Personalabteilung mit einem Auskunftsbegehren herantreten. Liegt die Rechtsgrundlage hierfür nicht auf der Hand, muß der Betreffende die Zulässig­keit der Datenherausgabe beweisen.

Für die unzulässige Datenweitergabe haftet der Arbeitgeber. Nach dem Bundesdaten­schutzgesetz kann auch der Sachbearbeiter wegen Verletzung des Datengeheimnisses zur Verantwortung gezogen werden (§ 5 BDSG).

Will man eine evtl. Haftung vermeiden, läßt man den Arbeitnehmer selbst über die Her­ausgabe seiner personenbezogenen Daten entscheiden, im Falle seiner Einwilligung ist die Schriftform erforderlich (§ 3, Satz 2 BDSG).