Skip to main content

Lohnkonto einrichten

By 8. Oktober 2011Allgemein

Der Arbeitgeber muß in jedem Jahr für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto einrichten.

Eine bestimmte Form des Lohnkontos ist nicht vorgeschrieben – der Arbeitgeber kann die un­ter Berücksichtigung des in seinem Betrieb verwendeten Buchführungssystems selbst bestim­men. Bei maschineller Lohnabrechnung ist es üblich, ein sog. Stammblatt zu führen, das alle für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Merkmale enthält.

Es gilt eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist, gerechnet vom Beginn des Kalenderjah­res, das dem letztem Lohnabrechnungszeitraumes folgt. Lohnkonten einschl. Lohnab­rechnungsunterlagen, bspw. die Lohnzahlungen des Jahres 2001 betreffen, können deshalb erst ab 1. 1. 2012 vernichtet werden.

Lohnkonten stellen die Grundlage für die vom Betriebsstätten-Finanzamt durchzufüh­rende Lohnsteuer-Außenprüfung dar. Von dem Grundsatz, daß Lohnkonten in der Be­triebsstätte geführt und aufbewahrt werden, kann abgewichen werden, wenn dies in den Büros von Angehörigen der steuer­beratenden Berufe erfolgt und die Unterlagen für eine evtl. Steuer-Außenprüfung greifbar sind.