Geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2025 (Anwendung spätestens ab dem 1. März 2025); GZ: IV C 5 – S 2361/00025/014/024 / DOK: COO.7005.100.4.11148932, bekannt gegeben am 22. Januar 2025
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, Programmablaufpläne berücksichtigen u.a.:
- Programmablaufpläne berücksichtigen Anpassungen des Einkommensteuertarifs, der Zahlenwerte in § 39b Abs. 2 S. 7 EStG und des Kinderfreibetrags durch das Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 449),
- Beitragsbemessungsgrenzen Sozialversicherung für 2025, einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der GKV von 2,5 % und bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung von 3,6 %,
- Streckung der Abschmelzung der Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 Satz 3 EStG) und des Altersentlastungsbetragsbetrags (§ 24a Satz 5 EStG) jeweils ab 1. Januar 2025 durch das Wachstumschancengesetz sowie
- Wegfall Tarifermäßigung des § 34 EStG im Lohnsteuer-Abzugsverfahren nach Aufhebung von § 39b Abs. 3 S. 9 und 10 EStG
Programmablaufpläne sind spätestens ab 1. März 2025 rückwirkend anzuwenden:
- Der ab 1. Januar 2025 unter Berücksichtigung der Vorgaben in der Bekanntmachung vom 22. November 2024 vorgenom-mene Lohnsteuerabzug ist vom ArbG spätestens bis 1. März 2025 zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG)
- Art und Weise der Neuberechnung nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drs. 16/11740 vom 27. Januar 2009, S. 26)