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Programmablaufpläne für Lohnsteuerabzug für Dezember 2024

By 25. November 2024März 25th, 2025Aktuelles, Allgemein

Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024, Bundesratsbeschluss vom 22. November 2024, Grundlage: Ergebnisse des 15. Existenzminimumberichts vom Nov. 2024

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, werden hiermit:

  • ein Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 2024 – Anlage 1 – und
  • ein Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für Dezember 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 – bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG)

Anwendung:

  • Programmablaufpläne berücksichtigen die lohnsteuerliche Entlastung durch weitere Anhebung des Grundfreibetrags für 2024,
  • Nachholung der Entlastung bei Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag durch erhöhten Kinderfreibetrag sowie der Entlastungen beim Lohnsteuerabzug, erfolgt im Rahmen des Lohnabrechnungszeitraums Dezember 2024.
  • Hinweis: Eine ähnliche Regelung zum Vorgehen gab es schon einmal 2015.