- BMF-Schreiben ist ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden
- BMF-Schreiben ersetzt das vom 16. November 2021 (BStBl I S. 2308).
- Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 16. November 2021 (BStBl I S. 2308) sind durch Fettdruck hervorgehoben
Rn. 13 zu § 3 Nr. 39 S. 2 EStG:
- Der Ausschluss der Einbeziehung von Arbeitnehmern, die über Insider-Informationen iSd. der EU-Marktmissbrauchsverordnung oder anderer anwendbarer Gesetze verfügen, ist als vorbeugende Maßnahme zur Verhinderung/Vermeidung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten geboten und steht der Inanspruchnahme des Freibetrags bei den übrigen einzubeziehenden Arbeitnehmern nicht entgegen.
Rn. 35.1 zu § 19a Abs. 1 S. 3 EStG:
- Bei Vermögensbeteiligungen gelten die allgemeinen Grundsätze zum Zufluss von Arbeitslohn (vgl. R38.2 LStR, H38.2 LStH