… liegt vor, wenn von einer „beschäftigten“ Person „Arbeitskraft“ geschuldet wird, d.h. es muß eine Tätigkeit weisungsgebunden – also nichtselbständig – ausgeübt werden.
Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen hiernach:
- wenn jemand seine Arbeitskraft schuldet und nicht einen bestimmten Erfolg
- wenn sich jemand nicht durch einen Dritten vertreten lassen kann
- die Einordnung in den geschäftlichen Organismus als unselbständiger Teil
- die Weisungsgebundenheit und Überwachung hinsichtlich Ausführung der Arbeit, Arbeitszeit u.ä.
- kein unternehmerisches Risiko
- Anwendung typischer Arbeitnehmervereinbarungen über Entlohnung, Urlaub, Arbeitszeit, Mehrarbeit und sonstige tarifliche Bedingungen
Den besonderen Dienstverhältnissen sind
- Dienstverhältnisse zwischen Ehegatten und
- Eltern – Kinder
zuzuordnen. Sie müssen ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden, wobei als Nachweis eindeutige Vereinbarungen erforderlich sind.