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Dienstverhältnis

By 8. Oktober 2011Allgemein

liegt vor, wenn von einer „beschäftigten“ Person „Arbeitskraft“ geschuldet wird, d.h. es muß eine Tätigkeit weisungsgebunden – also nichtselbständig – ausgeübt werden.

Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen hiernach:

  • wenn jemand seine Arbeitskraft schuldet und nicht einen bestimmten Erfolg
  • wenn sich jemand nicht durch einen Dritten vertreten lassen kann
  • die Einordnung in den geschäftlichen Organismus als unselbständiger Teil
  • die Weisungsgebundenheit und Überwachung hinsichtlich Ausführung der Arbeit, Arbeitszeit u.ä.
  • kein unternehmerisches Risiko
  • Anwendung typischer Arbeitnehmervereinbarungen über Entlohnung, Urlaub, Arbeitszeit, Mehrarbeit und sonstige tarifliche Bedingungen

Den besonderen Dienstverhältnissen sind

  • Dienstverhältnisse zwischen Ehegatten und
  • Eltern – Kinder

zuzuordnen. Sie müssen ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden, wobei als Nach­weis eindeutige Vereinbarungen erforderlich sind.