Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 09.04.2019 – Az. 3 Sa 1126/18 entschieden, dass die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam ist.
Aus der Pressemitteilung vom 19. August 2019:
- Eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags ist gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.
- Diese Zeitdauer war im hier um einen Tag überschritten, weil die Dienstreise am 04.09.2016 bereits Arbeitszeit war.
- Die einvernehmliche und von der Arbeitgeberin bezahlte Dienstreise wurde nicht in der Freizeit des Klägers, sondern bereits inner-halb des Arbeitsverhältnisses erbracht.
- Sie war Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste iSv. § 611 Abs. 1 BGB.
- Das Arbeitsverhältnis hatte damit nicht erst am 05.09.2016, sondern bereits am 04.09.2016 begonnen.
- Der Zwei-Jahres-Zeitraum endete mit Ablauf des 03.09.2018.
- Die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung auch um nur einen Tag aufgrund der Dienstreise führt dazu, dass mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
- Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.