Bekanntmachung der neuen Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2019
Zum 1. Juli 2019 erfolgte die Anpassung der Pfändungstabelle iSd. § 850c Absatz 2 Satz 2 ZPO.
Das Bundesjustizministeriums veröffentlichte im Bundesgesetzblatt (BGbl. I vom 11.04.2019, 443ff.) die neue Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung.
Die Pfändungsfreigrenzen werden gemäß § 850c Absatz 2a der ZPO alle zwei Jahre nach dem Maßstab der Änderung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrages in § 32a Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) angepasst. Der Grundfreibetrag erhöhte sich nach § 32a Absatz 1 EStG um 3,95 %.
Der unpfändbare Eingangsbetrag der Pfändungstabelle stieg entsprechend von bisher 1.139,99 EUR zum 1. Juli 2019 auf 1.179,99 EUR.