§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG:
Sonderausgabenabzug Vorsorgeaufwendungen – Grundsatz: Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nicht möglich, wenn diese im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.
- (Anpassung BGH) Ausnahme nach Unionsrecht, § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, soweit Vorsorgeaufwendungen mit in EU, im EWR oder Schweiz erzielten Einnahmen
„aus nichtselbstständiger Tätigkeit“im Zusammenhang stehen und nach DBA im Inland steuerfrei sind und Beschäftigungsstaat keine steuerliche Berücksichtigung erfolgt
§ 10 Abs. 2c EStG:
Voraussetzung:
- Bei Vorsorgeaufwendungen nach Abs. 1 Nr. 2a hat der Träger der GRV, die landwirtschaftliche Alterskasse oder die berufsständische Versorgungseinrichtung als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c AO unter Angabe der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.
- Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 S. 2) zu übermitteln sind.
- § 22a Abs. 2 gilt entsprechend. § 72a Abs. 4 und § 93c Abs. 4 AO finden keine Anwendung.
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG:
- „Erhöhung Sonderausgabenabzug, für zu berücksichtigen Kinderbetreuungskosten um zwei Dritteln auf 80% und
- Erhöhung Höchstbetrag von 4.000 EUR auf 4.800 EUR“
§ 19a EStG:
Vermögensbeteiligungen
- Ergänzung Konzernklausel in § 19a Abs. 1 S. 3 EStG, für Mitarbeiterbeteiligung
- Soll nachgelagerte Besteuerung auch für die vergünstigte Gewährung einer Beteiligung an Konzernunternehmen der ArbG iSd. § 18 AktG ermöglichen
- Einhaltung der Schwellenwerte des § 19a Abs. 3 EStG durch Konzern insgesamt und
- Gründung darf für keines der Konzern-unternehmen mehr als 20 Jahre zurückliegen
§ 42b Abs. 1 S. 3 Nr. 5a EStG:
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch ArbG Keine Lohnsteuerjahresausgleich durch ArbG
- für Arbeitnehmer für die im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschläge (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3c) berücksichtigt wurden
§ 42b Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG:
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch ArbG Keine Lohnsteuerjahresausgleich durch ArbG
- der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde
§ 50d Abs. 15 EStG:
- „Arbeitslohn, der für Zeiten einer widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, gilt für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als Vergütung, die für die Ausübung einer Tätigkeit in dem Staat gewährt wird, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre.
- Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solchen Arbeitslohn betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft.
- Abs. 9 S. 1 Nr. 1 sowie Rechtsverordnungen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 der Abgabenordnung bleiben davon unberührt.“
§ 67 Abs. 1 EStG:
- -„Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu beantragen;
- die Familienkasse kann auf die elektronische Antragstellung verzichten, wenn das Kindergeld schriftlich beantragt und der Antrag vom Berechtigten eigenhändig unterschrieben wird.“
§ 10 Abs. 1 EStG:
- „Auf der Grundlage des § 65a SGB V nach den Satzungen der GKV erbrachte Bonusleistungen gelten bis zu einer Höhe von 150 EUR pro versicherter Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung; diese Summe übersteigende Bonusleistungen gelten stets als Beitragserstattung.
- Steuerpflichtige kann nachweisen, dass Bonusleistungen iHd. Übersteigenden Betrags nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren sind.“