Sind Beschäftigte in Folge behördlicher Maßnahmen selbst betroffener Adressat, bspw. durch Quarantäne, stellen sich für den Arbeitgeber folgende Fragen zur Lohnfortzahlung:
- Besteht in Folge einer behördlichen Maßnahme, bspw. Quarantäne, ein Lohnfortzahlungsanspruch für betroffene Beschäftigte, wenn diese infolge der Viruserkrankung nicht selbst arbeitsunfähig sind?
- Wann ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet?
- Besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wer kommt dann für den Lohnausfall auf?
- Habe Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Lohnfortzahlung?
- Wenn ja, wem gegenüber?
zu 5. Erstattungsbehörde / Anträge?
Die zuständigen Entschädigungsbehörden, soweit bekannt, ggf. mit Verlinkung, sind:
- Freistaat Bayern: Zuständig sind die jeweiligen Regierungsbezirke – Beantragung einer Entschädigung bei Tätigkeitsverbot
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
- Freistaat Bayern: Bayerischer Formularserver: Beantragung einer Entschädigung bei Tätigkeitsverbot
- Freistaat Bayern: Regierungsbezirk Niederbayern – Antrag
- Freistaat Bayern: Regierungsbezirk Oberbayern – Antrag
- Freistaat Bayern: Regierungsbezirk Oberfranken – Antrag
- Freistaat Bayern: Regierungsbezirk Mittelfranken – Antrag
- Freistaat Bayern: Regierungsbezirk Unterfranken – Antrag
- Freistaat Bayern: Regierungsbezirk Oberpfalz – Antrag
- Freistaat Bayern: Regierungsbezirk Schwaben – Antrag
- Baden-Württemberg: Das jeweilige Gesundheitsamt – Liste der Gesundheitsämter
- Brandenburg: Zuständig das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit – Meldewesen nach dem Infektionsschutzgesetz
- Berlin: Zuständig das jeweilige Gesundheitsamt
- Bremen: Zuständig das Ordnungsamt für Bremen bzw. Hansestadt Bremisches Hafenamt – Service-Portal Freie Hansestadt Bremen
- Freistaat Sachsen: Zuständig die Landesdirektion Sachsen – Antrag
- Hessen: Zuständig das jeweilige Gesundheitsamt
- Mecklenburg-Vorpommern: Zuständig das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern – Dezernat Soziales Entschädigungsrecht / Antrag
- Niedersachsen: zuständig das jeweilige Gesundheitsamt: Hinweise für Berufstätige
- Nordrhein-Westfalen Rheinland: Zuständig der LVR-Zentralverwaltung – Landschaftsverband Rheinland / Erstattungsantrag
- Nordrhein-Westfalen Westfalen-Lippe: Zuständig der Landschaftsverband Westfalen-Lippe – LWL-Amt für Soziales Entschädigungsrecht / Erstattungsantrag
- Saarland: Zuständig das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
- Sachsen-Anhalt: Zuständig das Landesverwaltungsamt Referat Gesundheitswesen, Pharmazie
- Rheinland-Pfalz: Zuständig das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Landau
- Schleswig-Holstein: Zuständig das Landesamt für soziale Dienste Dienstsitz Schleswig
- Thüringen: Zuständig das Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 550 – Gesundheitswesen / Antragsverfahren
Weitere Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen von Versicherten finden Sie auch bei der BZgA unter www.infektionsschutz.de.