Nach den heutigen Tagesmeldungen (13. März 2020, 17:00 Uhr) ergreifen immer mehr Bundesländer restriktive Maßnahmen, um die Verbreitung des Coronavirus – Covid-19 – zu verlangsamen.
Nun stellen sich vor allem Beschäftigte, aber auch Personalstellen und insbesondere die Lohnbuchhaltung Fragen, wie:
Was passiert, wenn der öffentliche Personenlinienverkehr nicht mehr oder nur eingeschränkt fährt? Müssen Beschäftigte dennoch in die Arbeit fahren?
- Können Beschäftigte aufgrund der aktuellen, allgemein angeordneten Maßnahmen ihren Arbeitsplatz nicht pünktlich oder ggf. überhaupt nicht mit öffentlichen Personenlinienverkehr erreichen und damit ihre Arbeitsleistung nicht erbringen, besteht gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich kein gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung.
- Beschäftigte tragen das sog. Wegerisiko, dass sie zum Betrieb als ihren Arbeitsort gelangen voll umfänglich allein.