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BAG-Urteil vom 26.04.2018 zur Kündigung einer Direktversicherung aus Entgeltumwandlung – Az. 3 AZR 586/16

BAG-Urteil vom 26.04.2018 Az. 3 AZR 586/16 – Pressemitteilung Nr. 21/18:

Der dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts teil mit:
„Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet für sich genommen KEINEN Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält.
Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten die Kündigung des Versicherungsvertrags, weil er sich in einer finanziellen Notlage befinde. Der Kläger hat kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung. Denn die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung dient dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzungwäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um dem versicherten Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.
Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung, die von der Arbeitgeberin durch weitere Beiträge gefördert wird ruht,  im verhandelten Fall ruhte diese bereits seit 2009.
Quelle / Weiterlesen unter: Das Bundesarbeitsgericht