Skip to main content

Lohnpfändung: Pfändbarkeit der Jahressonderzahlungen nach § 20 TVöD/VKA

By 27. Juli 2016Aktuelles

Mit seinem Urteil vom 18. Mai 2016 – Az.: 10 AZR 233/15 – hat das BAG die noch offenen Fragen zur Unpfändbarkeit der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA, iSd  § 850a Nr. 4 ZPO abschließend entschieden. Hiernach hat das ist die Jahressonderzahlung kein bzw. teilweiser unpfändbarer Bezug iSd  § 850a Nr. 4 ZPO. Das BAG hat mit seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Jahressonderzahlung nicht den Charakter einer „Weihnachtsvergütung“ iSd der v.g. Vorschrift zur Unpfändbarkeit aufweist und deshalb von dieser auch nicht erfasst wird.

Diese aktuelle Entscheidung zur vollständigen Pfändbarkeit der Jahressonderzahlung iSD § 20 TVöD/VKA, führt die Rechtsprechung zur Pfändbarkeit der Sparkassensonderzahlung vom 14. März 2012 – Az.: 10 AZR 778/10 – entsprechend fort. D.h. „Weihnachtsvergütung“ in diesem Sinne ist nicht nur die klassische „Weihnachtsgratifikation“, die der Arbeitgeber als Beitrag zu den erhöhten Aufwendungen des Arbeitnehmers leistet, sondern kann auch eine Sondervergütung für erbrachte Arbeit sein, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfestes gezahlt wird (vgl. grundlegend dazu BAG 14. März 2012 – 10 AZR 778/10 – Rn. 9 ff.).

Der Normzweck bestätigt, dass nur eine aus Anlass von Weihnachten geleistete Zahlung dem Pfändungsschutz unterfällt. Mit den in § 850a ZPO aufgeführten Zahlungen wird überwiegend ein bestimmter Aufwand des Arbeitnehmers ausgeglichen. Nur eine typischerweise zur Deckung des erhöhten Aufwands zu Weihnachten geleistete Zuwendung kann deshalb nach Maßgabe von § 850a Nr. 4 ZPO der Pfändung entzogen sein.

Hinweis: MEn sind aus Anlass der aktuellen BAG-Entscheidung, zur Pfändbarkeit der Jahressonderzahlung, Arbeitgeber aufgefordert ihre Sonderzahlungen in zeitlicher Nähe zum Weihnachtsfest dahingehen zu überprüfen, inwieweit die dafür geltenden arbeitsrechtlichen Grundlagen zur Zahlung dem Normenzweck zum Pfändungsschutz einer „Weihnachtsgratifikation“ tatsächlich auch erfüllen.

Quelle / Weiterlesen unter: Das Bundesarbeitsgericht