Wie ist die Höchstgrenze von 50% iSd § 2 Abs. 2 MiLoG in der Praxis anzuwenden und was gilt bei allen Beschäftigungen zu beachten?
- § 2 Abs. 2 MiLoG regelt, auf einem Arbeitszeitkonto gebuchte Überstunden müssen nicht zu dem gesetzlichen Fälligkeitstermin ausgezahlt werden, sondern können, sofern eine schriftliche Arbeitszeitkontenvereinbarung besteht, bis zu einem Jahr später zur Auszahlung fällig werden.
- Zu beachtende Vorgaben sind, dass max. 50% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf ein Arbeitszeitkonto verbucht werden dürfen.
- § 2 Abs. 2 MiLoG gilt für alle Voll- und Teilzeitbeschäftigte gleichermaßen.
- NhM ist gilt die 50%-Grenze aber NUR für den Mindestlohnanteil am Gesamtarbeitsentgelt.
Beispiel:
Eine geringfügig entlohnt Beschäftigte Reinigungskraft eines Gebäudereinigungsunternehmens ist mit einer mtl. Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Sie erhält ein Tabellenentgelt von 9,89 Euro/Std. Die monatliche Mehrarbeit kann auf einem flexiblen Jahresarbeitszeitkonto gutgeschrieben und im Rahmen von Freizeitausgleich genommen werden.
Fragen:
- Wieviel Stunden dürfen i.S.d. § 2 Abs. 2 MiLoG max. p.m. in das flexible Arbeitszeitkonto eingestellt werden?
- Können die Mehrarbeitsstunden, welche die Grenze i.S.d. § 2 Abs. 2 MiLoG überschreiten ebenfalls in das Zeitkonto eingestellt werden?
- Wenn ja, bis zu welcher Grenze?
- Welche und wie viele Mehrarbeitsstunden müssen innerhalb der 12-Monatsfrist i.S.d. § 2 Abs. 2 MiLoG abgebaut bzw. spätestens im 12. Monat vergütet werden?
- Wie kann / muss mindestens der finanzielle Ausgleich im 12. Monat erfolgen?
- Gilt die Höchstgrenze von 50% iSd § 2 Abs. 2 MiLoG nur auf Plusstunden oder auf für Minusstunden?
Antworten:
- 50%
- Ja
- Berechnung i.S.d. der Gesetzesauslegung und nach Empfehlung des BMAS:
- Gesetzlicher Mindestlohn 8,50 Euro *40 = 340 Euro – die Differenz zum tatsächlichen Entgelt beträgt: 40 Stunden * 9,89 Euro = 395,60 Euro – 340 Euro = 55,60 Euro
- 55,60 Euro oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns / gesetzlichen Mindestlohn 8,50 Euro = 6,54 Stunden welche zusätzlich im Arbeitszeitkonto eingestellt werden können.
- D.h. i.S.d. MiLoG können demnach 20 Std + 6,54 Std = 26,54 Stunden Zeitguthaben im Monat eingestellt werden.
- 20 Stunden
- Durch Freizeitausgleich bzw. Lohnausgleich mind. in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, innerhalb von 12 Kalendermonaten ab deren Entstehung.
- § 2 Abs. 2 S. 3 MiLoG bezieht sich ausdrücklich auf die geleistete Mehrarbeit/ Überstunden. Demnach können Minusstunden ohne Begrenzung in ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Der Ausgleich von Minusstunden fällt nicht unter die Höchstgrenze des § 2 Abs. 2 S. 3 MiLoG.
Hinweis:
- Ausführlich behandeln wir dieses Thema auch in folgenden Seminaren:
- „Praxisseminar zum neuen Mindestlohngesetz: Fachliche Anwendung in der allgemeinen Personalarbeit und der Entgeltabrechnung“ und
- „Geringfügige Beschäftigung (Minijobber) iSd § 8 Abs. 1 SGB IV sowie Beschäftigung in der Gleitzone (Midijobber) und besondere Beschäftigungsverhältnisse wie die Beschäftigung von Schülern, Studenten, Praktikanten und Rentnern in der Entgeltabrechnung” sowie dem
- „Praxisseminar: Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobber) iSd § 8 Abs. 1 SGB IV, Aushilfen sowie Beschäftigte in der Gleitzone (Midijobber) und besondere Beschäftigungsverhältnisse wie Schüler, Studenten, Praktikanten und Rentner in der Entgeltabrechnung“
- Weitere Informationen sowie die aktuellen Termine finden Sie unter:
IWB-Seminare – Seminaruebersicht.