- § 13 „Haftung des Auftraggebers“ wird auf die Anwendung des § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetzes verwiesen. Auftraggeber haften „nur“ auf das Mindestnettoentgelt und können sich auch nicht „enthaften“.
- Geldstrafen nach § 21 MiLoG iVm dem SchwarzarbeitsbekämpfungsG, d.h.
- Nichteinhaltung des MiLoG kann mit einem Bußgeld nach § 21 Abs. 3 MiLoG bis zu 500.000 EUR und
- Verletzung von Mitwirkungspflichten sowie Pflichtverstöße können mit einem Bußgeld bis zu 30.000 EUR geahndet werden
- Keine Verwirkung des Anspruchs auf Grundlage tariflicher oder vertraglicher Ausschlussfristen, § 3 MiLoG
- NUR die gesetzliche Verjährungsfrist iSd § 195 BGB
- Prüfung durch die Zollverwaltung „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ und Betriebsprüfung (§ 17 MiLoG) durch die RV, Konsequenzen bei versehentlicher bzw. vorsätzlicher Nichteinhaltung:
- Mitteilung an alle Träger u.a. auch Finanzamt
- Mitteilung an die betroffenen ArbN
- „3-N“; Nachberechnung, Nachforderungen, Nachzahlung
- Bußgeldverfahren
- § 19 Abs. 1 MiLoG – Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge, ab einer Geldbuße von 2.500 EUR nach § 21 MiLoG