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Regelmäßige Arbeitsstätte – Es kann nur eine geben …

By 20. Dezember 2011Aktuelles

Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten, die Anwendung der BFH-Urteile vom 9. Juni 2011:

„Der BFH hat in seinen Urteilen zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten vom 9. Juni 2011 – VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09 – BStBl 2012 II entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je
Arbeitsverhältnis innehaben kann (Rechtsprechungsänderung). In Fällen, in denen bisher
mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, ist die Entfernungspauschale
nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte
anzusetzen; für die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen einer
Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden.

Die Grundsätze der Urteile sind in allen offenen Fällen allgemein anzuwenden. Im Hinblick
auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ist bei der Bestimmung der regelmäßigen
Arbeitstätte sowie der Anwendung des R 9.4 Absatz 3 LStR bis zu einer gesetzlichen
Neuregelung unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten
Finanzbehörden der Länder Folgendes zu beachten:
In der Regel ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen

  • einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder
  • in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
    • arbeitstäglich,
    • je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder
    • mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit
    tätig werden soll (Prognoseentscheidung).“

Quelle: BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2011 – IV C 5 – S 2353/11/10010, DOK 2011/1015706

BMF-Schreiben vom 15. Dezemeber 2011