Natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, d.h. die gesamten Einkünfte unterliegen hier grundsätzlich der Steuerpflicht, gleichgültig, ob sie im In- oder Ausland erzielt wurden (unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch ausländischer Arbeitslohn steuerfrei sein!).
Alle anderen Arbeitnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber Arbeitslohn beziehen, der hier der Steuerpflicht unterliegt, sind beschränkt steuerpflichtig. Für diesen Personenkreis wird keine Steuerkarte ausgestellt. Die Besteuerungsmerkmale gehen aus einer vom Betriebsstättenfinanzamt auszustellenden Bescheinigung hervor.