Das AGG findet mehr und mehr Anwendung auch in der betrieblichen Altersversorgung:
Ein neues Urteil des LAG Baden-Württemberg befasste sich mit einer Klage eines jungen Arbeitnehmers.
Im Urteil vom 27.9.2010, wurde zwar die Klage eines jungen Arbeitnehmers wegen Diskriminierung aufgrund des Alters vom LAG Baden-Württemberg abgewiesen, aber dennoch kann es Gründe für eine erfolgreiche Revision geben.
Der Arbeitnehmer war vor seinem 25. Lebensjahr in das Unternehmen eingetreten. Das Versorgungssystem des Arbeitgebers sah eine Beschränkung der anrechenbaren Dienstzeit auf maximal 40 Jahre (Endalter 65) vor. Da der Arbeitnehmer allerdings mit 22 in das Unternehmen eingetreten ist, machte dieser seinen Anspruch auf 43 Dienstjahre geltend und sah sich auf Grund des jungen Alters diskriminiert.
Das LAG Baden-Württemberg entschied gegen den Arbeitnehmer und hielt die Maximierung der Dienstzeiten für angemessen. Es müsse dem Arbeitgeber gestattet sein, sein Risiko zu minimieren bzw. kalkulierbar zu machen. Der Hinweis des LAG Baden-Württemberg auf die Regelungen des Betriebsrentengesetzes wiederum lässt Spielraum für Spekulationen, denn genau diese Regelung steht immer wieder in der Kritik.
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sieht vor, dass Anwartschaften u.U. erst mit dem 25. Lebensjahr unverfallbar werden.
Die Revision ist unter dem Aktenzeichen 3 AZR 634/10 beim BAG anhängig.
Es ist für den Arbeitgeber in jedem Falle ratsam, die eigenen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung auf ihre AGG-Konformität hin zu prüfen.