Am 9. September 2025 legte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vor. Der Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 muss im nächsten Schritt von der Bundesregierung beschlossen werden und anschließend bedarf es noch der Zustimmung durch den Bundesrat.
Die Rechengrößen zur Sozialversicherung müssen jedes Jahr neu, durch die Bundesregierung festgelegt werden. Die Fortschreibung der Sozialversicherungsrechengrößen, u.a. auch der Beitragsbemessungsgrenzen, erfolgt auf Grundlage der Lohnentwicklung im vergangenem Jahr. D.h. für 2026 auf Grundlage der Lohnentwicklung im Jahr 2024. Durch die jährliche Fortschreibung der Rechengrößen stellt der Gesetzgeber sicher, dass sich alle Versicherten entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen.
Voraussichtliche Rechengrößen 2026:
Sozialversicherungsrechengröße | Monat (€) | Jahr (€) |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.955 | 47.460 |
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V(Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung | 6.450 | 77.400 |
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V(Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 | 69.750 |
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung | 8.450 | 101.400 |
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 10.400 | 124.800 |
vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung | – | 51.944 |
(endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung | – | 47.085 |
Quelle/Zitationen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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