Skip to main content

Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) – ELStAM-Verfahren

By 26. Dezember 2024März 25th, 2025Aktuelles, Allgemein

Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024) – Bundesratsbeschluss 22. November 2024, Bundesratsdrucksache 529/24 (Beschluss), Ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2024 Nr. 387

§ 39e Abs. 2 EStG – Verfahren zur Bildung und Anwendung ELStAM:

BZSt speichert zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale für ArbG Lohnsteuerabzugsmerkmale unter Angabe der SteuerID sowie für Steuerpflichtige folgende Daten zu in § 139b Abs. 3 AO genannten Daten:

  • Nr. 1 bis 3 werden wie nachfolgend erweitert,
  • 4. bei Verheirateten, ob und in welchem Zeitraum der Ehegatte im Inland nicht meldepflichtig ist oder die Ehegatten dauernd getrennt leben,
  • 5. Bildung einer geringeren Zahl Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal (§ 38b Abs. 3) bei Pflicht der Meldebehörden zur Mitteilung in Nr. 3 genannte Daten,
  • 6. Beträge nach § 39a Absatz 1 Satz 1,
  • 7. Grad der Behinderung sowie den Gültigkeitszeitraum,
  • 8. ob und in welchem Zeitraum der Arbeitnehmer die Voraussetzungen des § 33b Absatz 4 (Hinterbliebenen-Pauschbetrag) erfüllt,
  • 9. Datum, ab dem ELStAM dem ArbG zum Abruf bereitgestellt werden (Ref.Dat ArbG)
  • „Das nach § 19 AO zuständige FA hat dem Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe der Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen die in S. 1 Nr. 4 bis 9 bezeichneten Daten und deren Änderungen automatisiert mitzuteilen und trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der übermittelten Daten.
  • Das in Satz 6 genannte Finanzamt kann die nach S. 1 Nr. 4 bis 9 bezeichneten Daten automatisiert abrufen.“