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Geänderten Musters für Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2025

By 25. Februar 2025März 25th, 2025Aktuelles, Allgemein

Bekanntmachung mit BMF-Schreiben vom 20. Februar 2025 (BStBl I Seite 911) Z IV C 5 – S 2378/19/10002 :002 DOK 2024/0468347

Änderungen und Hinweise für die Erstellung der geänderten Lohnsteuerbescheinigung 2025, u.a.:

  • Geändertes Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2025 wurde am 20. Februar 2025 bekannt gemacht (§ 51 Abs. 4 Nr. 1d EStG)
  • Ist ein Dritter gem. § 38 Abs. 3a S. 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, hat er der zuständigen Finanzbehörde für jeden ArbN eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (R 39c S. 5 LStR iVm. § 41b Abs. 1 S. 2 EStG)
  • Wurden für ArbN elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) übermittelt, wird jedoch kein Arbeitslohn gezahlt, ist keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen
  • Unter Nr. 9 des Ausdrucks sind Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre zu bescheinigen
  • Unter Nr. 10 des Ausdrucks sind Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und Entschädigungen (z.B. Abfindungen) zu bescheinigen
  • In Nr. 15 enthaltene Kug einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld ist unter Nr. 15a gesondert auszuweisen
  • Weggefallen sind die Zeilen: 11, 12, 13, 14 sowie 19 und 33
  • Entsprechend geändertem Muster ist zusätzlich zu den in Nr. 9 bescheinigten Versorgungsbezügen jeweils unter Nr. 30 des Ausdrucks das Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben (BMF vom 5. September 2024, Tz. 16 b, BStBl I S. 1255)

Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, das Muster für den geänderten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen und für die für das Kalenderjahr 2025, am 20. Februar 2025, bekannt zu geben.