Wie in einem vorherigen Beitrag zum Entwurf eines Pflegeunterstützungs- und -Entlastungsgesetzes (PUEG) ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. April 2022, eine zu der Zeit im bestandenen System der gesetzlichen Pflegeversicherung, Benachteiligung von Eltern mit mehr Kindern gegenüber Eltern mit weniger Kindern festgestellt. Die fehlende Differenzierung der Anzahl der Kinder ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Demnach hielt das Bundesverfassungsgericht weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung für verfassungsrechtlich geboten.
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht neben weiteren Änderungen im Leistungsrecht eine Beitragssatzdifferenzierung nach der Anzahl der Kinder vor.
Diese Neuregelung wirft in der Abrechnungspraxis einige Fragen bei der Feststellung und Nachweis der Elterneigenschaft auf.
Der GKV Spitzenverband hat hierzu ein Rundschreiben am 21. Juni 2023 veröffentlicht und auch die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in ihrem aktuellen summa summarum Rundschreiben entsprechende Ausführungen gemacht.
Für in der sozialen Pflegeversicherung Versicherte, welche in einem Arbeitsverhältnis stehen, stellt die deutsche Rentenversicherung Bund im Schaubild „Beitragssätze in der Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2023“ übersichtlich die neuen Beitragssätze und Regelungen dar.
Gemäß den aktuellen Veröffentlichungen des GKV-Spitzenverbandes erfolgt die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Kindern ab 1. Juli 2023 wie folgt:
Eltern mit einem Kind:
Zu den Eltern iSd. Regelung zählen neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern auch Stiefeltern und Pflegeeltern. Das Alter des Kindes ist für die Anerkennung der Elterneigenschaft im Kontext des Beitragszuschlags nicht von Bedeutung. Beachte: Ausnahmen gelten für Adoptiveltern und Stiefeltern.
Unbedeutend ist ferner, ob das Kind, für das Elterneigenschaft geltend gemacht wird, im Inland oder im Ausland geboren ist und/oder dort wohnt oder sich dort aufhält. Liegt die Elterneigenschaft einmal vor, bleibt sie lebenslänglich wirksam.
Bereits der Nachweis eines Kindes reicht, dass für die Eltern der Beitragszuschlag auf Dauer nicht erhoben wird.
Besonderheiten bei Adoptiveltern und Stiefeltern:
- Adoptiveltern erfüllen die Elterneigenschaft nicht, wenn das Kind bereits zum Zeitpunkt der Adoption die Altersgrenzen für eine Familienversicherung erreicht hat.
- Stiefeltern erfüllen die Elterneigenschaft nicht, wenn das Kind bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes bereits die für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.
- Stiefelterneigenschaft bleibt auch dann bestehen, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet wurde, geschieden oder aufgelöst wird oder der leibliche Elternteil verstirbt.
- Altersgrenzen für die Familienversicherung:
- Kinder die grundsätzlich das 18. Lebensjahr,
- Kinder ohne Erwerbstätigkeit das 23. Lebensjahr,
- Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder
- Ableistung eines Freiwilligendienstes das 25. Lebensjahr
- Grundsätzlich keine der v.g. Altersgrenzen für die Familienversicherung, gilt für Kinder, welche behinderungsbedingt außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Quelle/Zitationen: Hinweise zur Berücksichtigung von Kindern ab dem 1. Juli 2023