Mit Stand 22. April 2020 haben bei der Bundesagentur für Arbeit bereits über 700.000 Betriebe Kurzarbeit angemeldet. Deshalb einigte sich u.a. der Koalitionsausschuss am 22. April 2020 auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes.
Die Erhöhungen sind abhängig von der Dauer der Kurzarbeit und gelten maximal bis 31. Dezember 2020.
Nachfolgend befristet geltende Änderungen wurden am 22. April beschlossen:
- Kurzarbeitergeld wird erhöht, und zwar abhängig von der Dauer der Kurzarbeit.
- Aktuell zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit für kinderlose Beschäftigte 60% und für Eltern 67% des Lohnausfalls.
- Künftig zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit, in ersten drei Monaten für kinderlose Beschäftigte 60% und für Eltern 67% des Lohnausfalls und abweichend zum § 105 SGB III, nach § 421c Abs. 2 S. 1 u. 2 SGB III in zwei Stufen angehoben werden.
- Ab dem vierten Monat des Bezugs soll das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, mit mindestens 50% Kurzarbeit, auf 70% und Beschäftigten mit Kindern der Kurzarbeitergeldbezug auf 77% erhöht werden.
- Ab dem siebten Monat, mit den v.g. Voraussetzungen soll der Kurzarbeitergeldbezug nochmals um 10% auf 80% bzw. 87% des Lohnausfalls erhöht werden.
- Diese Kurzarbeitergeld-Erhöhungen sollen maximal bis zum 31. Dezember 2020 gelten.
- Außerdem soll die Hinzuverdienstgrenze bei Bezug von Kurzarbeitergeld, befristet ab 1. Mai bis 31. Dezember bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens angehoben werden.
Hinweis:
Die Nettoentgeltdifferenz zwischen dem Soll- und Ist-Entgelt muss im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50% betragen.
Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen.
Die Neuregelungen im § 421c Abs. 2 SGB III werden voraussichtlich erstmals ab 1. Juni 2020 wirksam.
Dieses Änderungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Quelle: Bundesfinanzministerium