Sind Beschäftigte in Folge behördlicher Maßnahmen selbst betroffener Adressat, bspw. durch Quarantäne, stellen sich für den Arbeitgeber folgende Fragen zur Lohnfortzahlung:
- Besteht in Folge einer behördlichen Maßnahme, bspw. Quarantäne, ein Lohnfortzahlungsanspruch für betroffene Beschäftigte, wenn diese infolge der Viruserkrankung nicht selbst arbeitsunfähig sind?
- Wann ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet?
- Besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wer kommt dann für den Lohnausfall auf?
- Habe Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Lohnfortzahlung?
- Wenn ja, wem gegenüber?
zu 4. Erstattungsanspruch für Arbeitgeber?
- Die zunächst vom Arbeitgeber ausgezahlten Beträge werden auf Antrag, von der jeweils zuständigen Entschädigungsbehörde erstattet.
- Erforderliche Unterlagen für Erstattungsanträge von Arbeitnehmern bzw. Arbeitgebern:
- Nachweis über die Höhe des für die Zeit des Berufsverbotes (§ 31 IfSG) bzw. des Tätigkeitsverbots (§ 42 IfSG) nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zu zahlenden Arbeitsentgeltes (Gehaltsmitteilung des betreffenden Monats; wenn ein Durchschnittslohn zugrunde zu legen ist auch die der vorherigen drei Monate)
- Nachweis über die Höhe der abzuziehenden Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung (im Einzelnen aufgeschlüsselt)
- Nachweis darüber, dass während der Zeit des Berufsverbots bzw. Tätigkeitsverbots keine Zuschüsse gewährt wurden oder ein Nachweis über die Höhe der Zuschüsse (§ 56 Absatz 8 IfSG)
- Nachweis, dass während der Zeit des Tätigkeitsverbots keine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit bestand (Bescheinigung der Krankenkasse o. ä.)