Sind Beschäftigte in Folge behördlicher Maßnahmen selbst betroffener Adressat, bspw. durch Quarantäne, stellen sich für den Arbeitgeber folgende Fragen zur Lohnfortzahlung:
- Besteht in Folge einer behördlichen Maßnahme, bspw. Quarantäne, ein Lohnfortzahlungsanspruch für betroffene Beschäftigte, wenn diese infolge der Viruserkrankung nicht selbst arbeitsunfähig sind?
- Wann ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet?
- Besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wer kommt dann für den Lohnausfall auf?
- Habe Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Lohnfortzahlung?
- Wenn ja, wem gegenüber?
zu 3. Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung?
- Besteht für Beschäftigte kein anderweitiger Anspruch auf Lohnfortzahlung, tritt für den Verdienstausfall, der Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG mit dem ersten Tag der behördlichen Maßnahme, gegenüber der Entschädigungsbehörde ein.
- Nach § 56 Abs. 3 IfSG gilt als Verdienstausfall das Arbeitsentgelt iSv. § 14 SGB IV, welches dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht.
- Entschädigungsleistung ist gleich das Netto-Arbeitsentgelt.
- Nach § 56 Abs. 5 IfSG erhalten Arbeitnehmer den Verdienstausfall, für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, als Entschädigungsleistung für die zuständige Behörde, vom Arbeitgeber ausbezahlt.
- Arbeitgeber zahlen auftragsweise die Entschädigung aus und übernehmen auch die üblichen Melde- und Beitragspflichten, insbesondere die Zahlung der Beiträge und Umlagen (unter
der bisherigen Betriebsnummer) an die Einzugsstelle. - Nach § 56 Abs. 6 IfSG, richtet sich bei Arbeitnehmern die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts.
- Entschädigungsleistung nach dem IfSG sind kein Arbeitslohn iSd. § 19 Abs. 1 EStG und demnach durch den weiterzahlenden Arbeitgeber nicht Lohn zu versteuern, diese unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt in der Einkommensteuerveranlagung.
- Entschädigung ist auch kein Arbeitsentgelt iSd. § 14 SGB IV.
- Das ausgefallene Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV ist die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, welche der Arbeitgeber nach § 57 Abs. 1 oder nach § 57 Abs. 2 IfSG zu ermitteln und an die Einzugsstelle abzuführen hat.
- Nach § 57 Abs. 1 S. 2 IfSG ist in den ersten sechs Wochen, für Beiträge zur Rentenversicherung die Bemessungsgrundlage das Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung zugrunde liegt.
- Nach § 57 Abs. 2 S. 2 iVm. Abs. 1 S. 2 IfSG ist in den ersten sechs Wochen, für Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung die Bemessungsgrundlage das Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung zugrunde liegt.
- Die Ermittlung des Verdienstausfalls zur Berechnung der Entschädigungsleistung erfolgt kalendertäglich und sollte über die Art der Abwesenheit gesteuert werden.