Aus der Ergebnisniederschrift Fachkonferenz Beiträge 21. März 2018, Seiten 5 und 6:
In Ihrer Ergebnisniederschrift zur Sitzung der Fachkonferenz Beiträge am 21. März 2018, teilt der GKV-Spitzenverband zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze – „Berücksichtigung von variablen Arbeitsentgeltbestandteilen bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts“ – mit:
Bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts sind, neben dem laufenden Arbeitsentgelt auch regelmäßig gewährte Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen zu berücksichtige, wenn sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich erwartet werden können. Demnach finden u.a. Urlaubs- und/oder Weihnachtsgelder auch dann Berücksichtigung, wenn über deren Gewährung keine schriftliche Vereinbarung, sondern lediglich nur eine mündliche Absprache besteht oder deren Gewährung auf Gewohnheit oder betrieblicher Übung beruht.
Anders, sind dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt nicht zuzurechnen Arbeitsentgelte/Arbeitsentgeltbestandteile, bei denen ungewiss ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie gewährt werden. Dies ist gemäß den Ausführungen in den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes vom 22. März 2017 unter Ziffer 2.2 der Fall bei variablen Arbeitsentgeltbestandteilen, die individuell-leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen gewährt werden.
Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Mindestbetrag oder garantierten Anteil an individuell-leistungsbezogenen oder unternehmenserfolgsbezogenen Arbeitsentgeltbestandteilen hat. Dann sind diese Entgeltbestandteile insoweit bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen.
Mit dem Besprechungsergebnis der Fachkonferenz Beiträge, vom 21. März 2018 werden vor dem v.g. Hintergrund die allgemein gehaltenen Ausführungen in den Grundsätzlichen und Hinweisen zur Berücksichtigung von variablen Arbeitsentgeltbestandteilen bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nachfolgend konkretisieren und um die über den auch weiterhin unverändert bestehenden Grundsatz zur Berücksichtigung der angesprochenen Arbeitsentgeltbestandteile hinaus relevanten Aspekte zu ergänzt.
Ergebnis:
Variable Arbeitsentgeltbestandteile, die individuell-leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen in Form von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt gewährt werden, sind angesichts der regelmäßig nicht vorhersehbaren Erfüllung der üblicherweise an sie gestellten Voraussetzungen und mithin der im Vorfeld ungewissen Gewährung von vornherein nicht dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zuzuordnen. Bei ihnen handelt es sich um unregelmäßige Arbeitsentgeltbestandteile, die einer prognostischen Betrachtung bzw. einer Schätzung im Wege einer Durchschnittsbetrachtung nicht zugänglich sind. Sofern von einzelnen Arbeitgebern in der Vergangenheit möglicherweise aufgrund vereinzelt divergierender Informationen insoweit hiervon abweichend verfahren wurde, hat es für zurückliegende Zeiträume damit sein Bewenden.
Variable Arbeitsentgeltbestandteile, die individuell-leistungsbezogen gewährt werden, sind allerdings dann dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie üblicherweise Bestandteil des monatlich zufließenden laufenden Arbeitsentgelts sind und dieses insoweit mitprägen. Sofern sich das monatlich zufließende Arbeitsentgelt typischerweise aus einem vertraglich fest vereinbarten Fixum sowie einem erfolgsabhängigen und somit variablen Anteil zusammensetzt, wird das monatliche Arbeitsentgelt auch von dem variablen Anteil dergestalt charakterisiert, dass bei dem variablen Arbeitsentgeltbestandteil gleichermaßen von einem regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen ist; die Höhe des monatlich zufließenden variablen Arbeitsentgeltbestandteils bzw. dessen Relation zum ggf. vertraglich vereinbarten Fixum ist dabei grundsätzlich nicht von Bedeutung. Bei schwankender Höhe des variablen Arbeitsentgeltbestandteils ist der für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts maßgebende Betrag im Wege einer Prognose bzw. vorausschauenden Schätzung zu ermitteln (vgl. Ziffer 2.4 der Grundsätzlichen Hinweise).
Quelle: Ergebnisniederschrift Fachkonferenz Beiträge 21. März 2018, Seiten 5 und 6