Verschoben auf voraussichtlich 1. Januar 2013 ….
1925 wurde die Lohnsteuerkarte als Träger der individuellen LohnsteuerAbzugsMerkmale eingeführt. Seitdem wurde diese jährlich von Gemeindeverwaltung ausgegeben.
Soll voraussichtlich ab Juli 2012 den Arbeitgeber ermächtigen, unter bestimmten Voraussetzungen die LohnsteuerAbzugsMerkmale des Arbeitnehmers elektronisch aus ELStAM-Datenbank abzurufen. Die Arbeitgeber bekommen die Daten der Arbeitnehmer, die mit Ihnen verbunden sind, aus der Datenbank für die LohnsteuerAbzugsMerkmale zum Abruf bereit gestellt. Dabei ist in 4 Fallgestaltungen zu unterscheiden:
- Bereitstellung nach Neuanmeldung aller Arbeitnehmer
- Bereitstellung nach Neuanmeldung eines neuen Arbeitnehmers
- Bereitstellung geänderter Lohnsteuerabzugsmerkmale einzelner Arbeitnehmer
- Bereitstellung der LohnsteuerAbzugsMerkmale aller Arbeitnehmer im laufenden Verfahren (zum Beispiel bei Datenverlust beim Arbeitgeber)
Die Verwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale unterliegen der Zweckbindung. Die Übermittlung und Speicherung der Lohnsteuerdaten in der Datenbank erfolgt auf Grundlage des § 39e Einkommensteuergesetz sowie des § 139b Abgabenordnung.
Die LSt-Abzugsmerkmale der Arbeitnehmer werden von der Datenbank bei Vorliegen der nötigen Identifikationsdaten dem Arbeitgeber bereitgestellt und entsprechend protokolliert.
Zu den nötigen Identifikationsdaten gehören:
- die Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers
- die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers
- das Geburtsdatum des Arbeitnehmers
Die ELStAM-Datenbank unterscheidet nach:
- Hauptarbeitgeber
- Nebenarbeitgeber bei einem weiteren Beschäftigungsverhältnis
mit den Folgen, dass:
- der Hauptarbeitgeber grundsätzlich Zugriff auf alle relevanten Daten hat, d.h. dieser kann die jeweilige familiengerechte Steuerklasse anwenden
- der Nebenarbeitgeber nur einen eingeschränkten Datenzugriff hat, d.h. dieser kann für den Lohnsteuerabzug ausschließlich die LSt-Klasse VI zugrunde anwenden
Bei einem Arbeitgeberwechsel wird der neue Arbeitnehmer mit der Anmeldung an der ELStAM Datenbank automatisch Hauptarbeitgeber. Der bisherige Arbeitgeber wird als Nebenarbeitgeber eingestuft.