Wo es nichts zu verteilen gibt, gibt es auch keine Mitbestimmung in der betrieblichen Altersversorgung, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Das Bundesarbeitsgericht hatte einen besonders kniffligen Fall zu entscheiden. Ein Arbeitgeber hatte eine Versorgung über eine Unterstützungskasse eingerichtet. Die Zusage richtete sich nach den Satzungen und Richtlinien der Unterstützungskasse. 1978 waren die maßgeblichen Richtlinien durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung verändert und für diese eine Nachwirkung vereinbart worden.
1991 kündigte der Arbeitgeber die Gesamtbetriebsvereinbarung für die Zukunft. Dies betraf nicht die schon erdienten Anwartschaften, sondern die Dynamik der bereits erreichten Anwartschaften sowie Zuwächse für die Zukunft. Beide sollten vollständig entfallen.
Der Kläger, der 2005 ausgeschieden war, wollte festgestellt wissen, dass sich seine Anwartschaft auch über 1991 hinaus nach den Richtlinien und der Gesamtbetriebsvereinbarung richte.
Dazu entschied das BAG – anders als die Vorinstanzen – sehr klar, dass die Nachwirkung das Widerrufsrecht des Arbeitgebers in dem entschiedenen Fall nicht berühre und der vollständige Widerruf auch nicht mitbestimmungspflichtig sei. Denn, so der BAG, nur die (Neu-)verteilung der Mittel sei nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Wo es aufgrund eines vollständigen Widerrufs nichts zu verteilen gibt, gibt es auch keine Mitbestimmung (BAG, Urteil v. 9.12.2008, 3 AZR 384/07).
Allerdings hat die Vorinstanz zu prüfen, ob im Sinne des vom BAG entwickelten Drei Stufen-Modells tragfähige Widerrufsgründe im strittigen Fall vorliegen und ob der Widerruf dem Kläger ausreichend verlautbart wurde.
Fundstelle: Haufe-Verlag