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Entwurf einer Fünften Verordnung zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns: 2026 und 2027

By 19. September 2025Aktuelles, Allgemein, Seminare

Am 15. September 2025 veröffentlichte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (kurz: BMAS) im Bundesanzeiger den Entwurf einer Fünften Verordnung zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns 2026 und 2027.

Im Verordnungsentwurf wird ausgeführt, „dass die Mindestlohnkommission am 27. Juni 2025 ihren insgesamt fünften Anpassungsbeschluss gefasst hat, nach dem der Mindestlohn ab dem 1. Januar 2026 auf brutto 13,90 Euro je Zeitstunde und ab dem 1. Januar 2027 auf brutto 14,60 Euro je Zeitstunde angehoben werden soll“.

Das BMAS veröffentlicht mit dem Verordnungsentwurf, „dass aufgrund der Rechtsverordnung den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die bisher einen Bruttostundenlohn unterhalb des erhöhten Mindestlohns erhalten haben, ab 1. Januar 2026 mindestens ein Stundenlohn in Höhe von brutto 13,90 Euro je Zeitstunde und ab 1. Januar 2027 mindestens ein Stundenlohn in Höhe von brutto 14,60 Euro je Zeitstunde zusteht“.

Quelle/Zitationen: Bundesanzeiger

Im Ergebnis wird damit nicht nur die 2015 eingeführte gesetzliche Lohnuntergrenze iSd. Mindestlohngesetz angehoben, sondern diese hat seit dem 1. Oktober 2022 auch Auswirkungen für die Einordnung und Beurteilung von sozialversicherungspflichtigen bzw.- freien Beschäftigungsverhältnissen. Dies betrifft die Beurteilung einer geringfügigen Beschäftigung iSd. § 8 Abs. 1a SGB IV genauso wie die Beurteilung einer Beschäftigung im sog. Übergangsbereich nach besonderen Berechnungsvorschriften zur Sozialversicherung iSd. § § 20 SGB IV.

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