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Beitragsbemessungsgrenzen und Sozialversicherungsrechengrößen 2026 – Referentenentwurf des BMAS

By 12. September 2025Aktuelles, Allgemein, Seminare

Am 9. September 2025 legte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vor. Der Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 muss im nächsten Schritt von der Bundesregierung beschlossen werden und anschließend bedarf es noch der Zustimmung durch den Bundesrat.

Die Rechengrößen zur Sozialversicherung müssen jedes Jahr neu, durch die Bundesregierung festgelegt werden. Die Fortschreibung der Sozialversicherungsrechengrößen, u.a. auch der Beitragsbemessungsgrenzen, erfolgt auf Grundlage der Lohnentwicklung im vergangenem Jahr. D.h. für 2026 auf Grundlage der Lohnentwicklung im Jahr 2024. Durch die jährliche Fortschreibung der Rechengrößen stellt der Gesetzgeber sicher, dass sich alle Versicherten entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen.

Voraussichtliche Rechengrößen 2026:

Sozialversicherungsrechengröße Monat (€) Jahr (€)
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.955 47.460
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V(Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung 6.450 77.400
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V(Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 69.750
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung 8.450 101.400
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 124.800
vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung 51.944
(endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung 47.085

Quelle/Zitationen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Aktuelle Termine und weiter Informationen finden Sie unter IWB-Entgelt-Info Tage 2026